Bei einem Wohnungswechsel des Mieters innerhalb des Anwesens wird regelmäßig ein neues Mietverhältnis über ein neues Mietobjekt begründet, sodass die Berücksichtigung der bisherigen Mietzeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist nur ausnahmsweise berechtigt erscheint,

  • wenn der Wechsel einvernehmlich und auf Wunsch des Vermieters erfolgt ist[1] oder
  • vom Vermieter zumindest mitveranlasst wurde.[2]

Davon abweichend wird auch die Meinung vertreten, dass die bisherige Mietzeit unabhängig davon zu berücksichtigen ist, auf wessen Wunsch der Wechsel erfolgt ist.[3]

 
Hinweis

Handschriftliche Vereinbarungen

Verlängerte Kündigungsfristen eines alten Mietvertrags bleiben aber auch nach der Mietrechtsreform bestehen, wenn die Parteien die Mitnahme der Mietdauer des alten Mietvertrags und damit die Fortgeltung der alten Kündigungsfristen handschriftlich vereinbart hatten.[4]

Ein dem Hauptmietverhältnis vorausgegangenes Untermietverhältnis wird nicht berücksichtigt.[5]

 
Hinweis

Umdeutung möglich

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung zu diesem Termin zwar unwirksam, kann jedoch in eine Kündigung zum nächsten zulässigen Termin umgedeutet werden.[6]

Wird in dem Kündigungsschreiben ein konkreter Kündigungszeitpunkt nicht genannt, ist dies so zu verstehen, dass dann regelmäßig zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden soll.[7]

[2] AG Kerpen, Urteil v. 10.6.1992, 23 C 83/92, WuM 1994 S. 77; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, IV 55.
[5] LG Düsseldorf, MDR 1969 S. 763.
[6] § 140 BGB; vgl. Palandt, § 573c BGB Rn. 7.
[7] LG Berlin, Urteil v. 15.11.2010, 67 S 115/10, ZMR 2012 S. 274.

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