Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke und Räume, die keine Geschäftsräume sind (z. B. Garage), ist die Kündigung gem. § 580a Abs. 1 BGB zulässig, wenn

  • die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
  • die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am 1. Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
  • die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats

     
    Praxis-Beispiel

    Bei monatlicher Mietzahlung

    am 3. Werktag im Februar zum 30. April

  • bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte, unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres

     
    Praxis-Beispiel

    Bei unbebautem, gewerblich genutztem Grundstück

    nur für den Ablauf des 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12. jeweils durch Kündigungszugang spätestens am 3. Werktag des Januar zum 31.3., des April zum 30.6., des Juli zum 30.9., des Oktober zum 31.12.

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