Die beabsichtigte Modernisierung bzw. Sanierung stellt grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar; selbst dann nicht, wenn die Wohnung kurzfristig unbewohnbar wird.[1]

Ein Kündigungsgrund kann sich insofern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB[2] ergeben.

[1] AG München, Urteil v. 24.7.1985, 25 C 144/85, WuM 1986 S. 334.

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