Eine Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers aus Anlass oder wegen seiner Abgeordnetentätigkeit ist unwirksam.[1] Hat ein Arbeitnehmer ein Mandat erworben, so tritt seine Arbeitspflicht hinter den Anforderungen des Mandats zurück. Diese für Bundestagsabgeordnete geltende Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch für Abgeordnete von Land- und Kreistagen sowie sonstige Ortsvertretungen gilt. Der Kündigungsschutz von Bewerbern und Abgeordneten zum Europäischen Parlament ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments geregelt. Danach ist eine Kündigung oder Entlassung wegen der Übernahme oder Ausübung des Mandats unzulässig. Im Übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?