Wohnungsmieter genießen umfassenden Schutz vor Mieterhöhungen und Kündigungen. Eine Wohnung kann grundsätzlich nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, d. h. eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (z. B. Eigenbedarf) gekündigt werden.

Eine Ausnahme besteht für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies ist allerdings nicht schon bei einer vertraglichen Befristung der Gebrauchsüberlassung der Fall. Vielmehr muss nach dem Gebrauchszweck das Ende des Mietverhältnisses entweder zeitlich genau fixierbar oder von einer Bedingung abhängig sein, deren Eintritt in naher Zukunft gewiss ist. Dies bedeutet, dass die zeitlich begrenzte Nutzung und der künftige Wegfall dieses Sonderbedarfs bereits bei Vertragsschluss feststehen muss. Daher ist Wohnraum nur dann vorübergehend vermietet, wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll, z. B. die Vermietung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Unterkünften für die Dauer einer Messe, Unterbringung eines auswärtigen Monteurs oder eines ausländischen Wissenschaftlers bis zur Erledigung des Arbeitsziels.

Dagegen stellt bereits die Anmietung für die Dauer der Ausbildung keine vorübergehende Vermietung dar (so bereits OLG Bremen, RE v. 7.11.1980, 1 UH 1/80).

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