An das

Arbeitsgericht

.....................

per beA

In dem Rechtsstreit

... ./. ...

Az.: ....

wird Namens und in Vollmacht der Beklagten beantragt:

  1. die Klage abzuweisen.
  2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von ... EUR aufzulösen.

Begründung:

I.

Die Ausführungen des/der Klägerin zu ihren persönlichen Verhältnissen, der Beschäftigungsdauer, der Tätigkeit und des monatlichen Verdiensts sind zutreffend.

Zutreffend ist auch, dass die Beklagte dem/der Kläger/-in zum ... außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigte.

Am ... beging der/die Klägerin folgende Vertragsverletzung: ... . Die Beklagte erfuhr davon am ....

Beweis: Zeugnis des/der Herrn/Frau ...

Wegen eines gleichartigen Verstoßes vom ... hatte die Beklagte den/die Kläger/-in bereits abgemahnt und ihn/sie darauf hingewiesen, dass er/sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müsse.

Beweis: Abmahnung vom ... – Anlage B 1

Entgegen des Vortrags des/der Klägers/-in hat die Beklagte vor Ausspruch der außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung den Betriebsrat angehört.

Mit Schreiben vom ... informierte der Geschäftsführer der Beklagten den Betriebsratsvorsitzenden über die sozialen Daten des/der Klägerin, die Dauer seiner/ihrer Beschäftigung, der Höhe seines/ihres Bruttogehalts und dem außerordentlichen Kündigungsgrund, nämlich die Vertragsverletzung des/der Klägers/-in vom .... Der Geschäftsführer der Beklagten wies den Betriebsratsvorsitzenden in dem Anhörungsschreiben des Weiteren darauf hin, dass dem/der Kläger/-in bereits wegen einer gleichartigen Vertragsverletzung vom ... eine Abmahnung ausgesprochen worden war und dass er aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für nicht zumutbar halte und deshalb eine fristlose Kündigung nötig sei. Zugleich führte der Geschäftsführer der Beklagten im Anhörungsbogen aus, dass ggf. die beabsichtigte außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden soll. Er führte aus, dass die Kündigungsfrist für den/die Kläger/-in ... Wochen zum ... beträgt, sodass beabsichtigt ist, jedenfalls eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum ... auszusprechen, weil die Vertragsverletzung vom .. jedenfalls eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertige. Das Anhörungsschreiben ging dem Betriebsratsvorsitzenden am ... zu.

Beweis: Anhörungsschreiben – Anlage B 2

Der Betriebsrat stimmte einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung des/der Kläger/-in schriftlich am ... zu.

Beweis: Schreiben des Betriebsrats vom ... – Anlage B 3

II.

Die außerordentliche Kündigung vom ... ist wirksam. Die Vertragsverletzung des/der Klägers/-in wiegt so schwer, dass der Beklagten nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies gilt um so mehr, als dass der/die Kläger/-in bereits wegen eines gleichartigen Verstoßes am .. abgemahnt worden war.

Die Beklagte hat auch die Ausschlussfrist von 2 Wochen für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eingehalten.

Auch die Betriebsratsanhörung zur außerordentlichen Kündigung war ordnungsgemäß.

III.

Für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt war, ist das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum ... beendet.

Auch bezüglich der vorsorglichen ordentlichen Kündigung ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden.

IV.

Der/Die Kläger/-in beleidigte den Geschäftsführer der Beklagten noch in der Güteverhandlung mit den Worten ... .

Aufgrund dieser schwerwiegenden Beleidigung ist es der Beklagten nicht zuzumuten, das zwischen ihm/ihr und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Nach der Rechtsprechung des BAG stellen Beleidigung im Prozess solche Gründe dar. Es bedarf daher in jeden Fall einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum ... gegen Zahlung einer Abfindung. Die Festlegung der Höhe der Abfindung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

(elektronisch signiert)

....

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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