Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, z. B. durch Kauf, Pacht, Schenkung, § 613a Abs. 1 BGB.
Das ist dann der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit besteht, die durch die Übertragungsvorgänge ihre Identität bewahrt hat (BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 796/98, NJW 2000, 3226).
Als Rechtsgeschäft wird heute jeder Übergang der tatsächlichen Nutzungs- und Verfügungsgewalt über die materiellen und immateriellen Betriebsmittel angesehen.
Der Betriebsübergang wird in der Regel nach sieben Punkten geprüft:
- Art des Betriebs/Unternehmens.
- Übergang der materiellen Betriebsmittel.
- Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs.
- Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber.
- Übergang der Geschäftspartner bzw. Kundschaft.
- Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten.
- Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit.
Nach einer Betriebsstilllegung ist kein Betriebsübergang mehr möglich.
Der neue Betriebsinhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Einzelvertragliche Ansprüche können sofort nach Betriebsübergang vertraglich geändert werden. Sie unterliegen keiner Schutzfrist.
Rechte und Pflichten, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Betriebsinhaber und den Arbeitnehmern. Sie dürfen aber nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung hat vor Ablauf der Schutzfrist keine Gültigkeit mehr, § 613a Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Rechte und Pflichten bei dem neuen Betriebsinhaber durch einen anderen Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB.
Eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Betriebsübergangs ist grundsätzlich unwirksam, § 613a Abs. 4 BGB. Dieses Kündigungsverbot gilt gleichermaßen für den bisherigen wie für den neuen Betriebsinhaber. Es gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz. Eine gegen dieses gesetzliche Verbot ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB nichtig.
Kündigt der alte Arbeitgeber wegen eines Betriebsüberganges, ist die Klage gegen ihn zu richten. Spricht der neue Arbeitgeber die Kündigung aus, ist er der richtige Klagegegner. Mit dem Betriebsübergang tritt er in die Rechtstellung des Betriebsinhabers. Der alte Betriebsinhaber verliert ab diesem Zeitpunkt zwar alle Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, bleibt aber für die Kündigungsschutzklage passiv legitimiert.
Eine Kündigung aus anderen Gründen ist gleichwohl möglich. Hier kommt insbesondere eine Kündigung nach dem KSchG oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Dem Arbeitnehmer, der sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft, obliegt zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist.
Möglich ist jedoch, dass sich aus den von dem Arbeitnehmer vorzutragenden Tatsachen ein Beweis des ersten Anscheins ergibt. Dann hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass und welche anderen Kündigungsgründe vorgelegen haben.
Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG gilt auch für Kündigungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen An-waltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.