Hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung dennoch wirksam. Sie beendet jedoch das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Wenn der Arbeitgeber dies nicht entsprechend im Kündigungsschreiben formuliert hat, wird die Kündigung gemäß § 140 BGB dahingehend umgedeutet.
Für den Arbeitnehmer kann es gleichwohl wirtschaftlich wichtig sein, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und damit einen späteren Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere, weil ihm anderenfalls eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 159 SGB III drohen kann.
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB.
Der Arbeitgeber hat folgende Kündigungsfristen einzuhalten, wenn das Arbeitsverhältnis
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, sind nicht zu berücksichtigen, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB.
Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur einzelvertraglich vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder in Kleinbetrieben. Im letzteren Fall darf aber die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreiten, § 622 Abs. 5 BGB.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, § 622 Abs. 6 BGB.
Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 Abs. 1 KSchG sollte auch hier eingehalten werden (BAG, Urteil v. 1.9.2010, 5 AZR 700/09). Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden muss, hängt davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt (BAG, Urteil v. 15.5.2013, 5 AZR 130/12).
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.