An das

Arbeitsgericht ...

...

per beA

Klage

des/der Herrn/Frau …

- Kläger/-in -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

die ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ....

- Beklagte -

wegen: Kündigungsschutz

Namens und in Vollmacht des/der Kläger/-in erhebe ich Klage und werde beantragen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom ..., zugegangen am ..., nicht aufgelöst worden ist.
  2. Das Arbeitsverhältnis wird gemäß §§ 9, 10 KSchG zum ... aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den/die Kläger/-in eine Abfindung in Höhe von ... EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des Abfindungsurteils zu zahlen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung:

I.

Der/die Kläger/-in wurde am ... geboren, ist verheiratet und hat folgende Unterhaltsverpflichtungen ....

Er/sie ist seit dem ... bei der Beklagten als ... beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt beläuft sich auf ... EUR.

Beweis: 1. Arbeitsvertrag in Kopie - Anlage K 1
  2. Gehaltsabrechnungen - Anlage K 2

Mit Schreiben vom ... kündigte die Beklagte dem/der Kläger/-in zum .... Das Kündigungsschreiben ging dem/der Kläger/-in am ... zu.

Beweis: Kündigungsschreiben vom ... - Anlage K 3

Eine vorherige Betriebsratsanhörung fand nicht statt.

Nachdem der/die Kläger/-in am ... Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht hatte, forderte der Geschäftsführer der Beklagten den/die Kläger/-in am ... vor Arbeitsantritt auf, in seinem Büro zu erscheinen. Dort beschimpfte der Geschäftsführer den/die Kläger/-in mit den Worten ... und äußerte, der/die Kläger/-in werde noch bereuen, sich mit ihm angelegt zu haben. Die im Vorzimmer sitzende Sekretärin Frau ... verstand zwangsläufig aufgrund der Lautstärke der Worte des Geschäftsführers jedes Wort.

Beweis: Zeugnis der Sekretärin Frau ...

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer, ausschließlich der Auszubildenden gemäß § 23 Abs. 1 KSchG.

II.

Die Kündigung vom ... ist unwirksam.

Sie beendet das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht. Die Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.

Der Kläger ist länger als 6 Monate bei der Beklagten tätig. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer, §§ 1, 23 KSchG. Die Kündigung ist weder durch betriebsbedingte Gründe noch durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des/der Klägers/-in liegen, gerechtfertigt.

Die Kündigung ist jedenfalls aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrats auch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ungerechtfertigt.

Sollte die Beklagte die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützen, wird vorsorglich die Durchführung einer Sozialauswahl bestritten.

III.

Es bedarf einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum ... gegen Zahlung einer Abfindung.

Dem/der Kläger/-in ist es nicht zuzumuten, das zwischen ihm/ihr und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am ... hinaus fortzusetzen, weil der Geschäftsführer der Beklagten den/die Kläger/-in am ... schwerwiegend beleidigt hat.

Die Höhe der Abfindung sollte mindestens ... EUR betragen, wird allerdings in das Ermessen des Gerichts gestellt.

(elektronisch signiert)

....

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

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