Der Auflösungsantrag ist begründet, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Es ist im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen, ob für die Zukunft die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Es gelten geringere Anforderungen als für den wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB. Auflösungsgründe können sich aus dem Kündigungssachverhalt oder dem Prozessverlauf ergeben. Der Arbeitnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast für die Auflösungsgründe.
3.3.1 Auflösungsgründe im Zusammenhang mit dem Kündigungssachverhalt
Auflösungsgründe können vorliegen, wenn die Kündigung auf ehrverletzende Behauptungen gestützt wird, die im Prozess nicht nachgewiesen werden.
Kündigung beruht auf Unterstellungen
Die Kündigung wird begründet mit dem Vorwurf finanzieller Unregelmäßigkeiten, Spesenbetrug usw. Der Arbeitgeber kann die Vorwürfe im Prozess nicht beweisen und unterliegt im Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer stellt Auflösungsantrag mit der Begründung, es sei ihm nicht zuzumuten, unter diesen Vorwürfen in den Betrieb zurückzukehren.
Allein die Befürchtung, es könne nach Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb zu Spannungen mit den Arbeitskollegen kommen, weil der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat, rechtfertigt für sich allein die Auflösung nicht. Auch eine völlig unberechtigte Suspendierung des Arbeitnehmers kommt als Auflösungsgrund in Betracht, wenn dieser dadurch in seinem Ansehen erheblich diskreditiert wird.
3.3.2 Auflösungsgründe aus dem Prozessverlauf
Auflösungsgründe können sich auch im Verlauf des Prozesses ergeben. Überziehen der Arbeitgeber oder sein Prozessbevollmächtigter den Arbeitnehmer z. B. im Bereich verhaltens- oder leistungsbedingter Kündigungen mündlich oder schriftlich mit persönlichen Angriffen, sind diese als Auflösungsgründe geeignet. Sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Vortrag ist unter diesem Gesichtspunkt Sachlichkeit geboten.
Beleidigungen im Prozess
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis eines langjährig Beschäftigten "aus Arbeitsmangel". Im Gütetermin bezeichnete er den Arbeitnehmer als "nutzlos" und "zu dumm, einen Besen zu halten". Das Arbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Äußerungen auf Antrag des Arbeitnehmers aufgelöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt.
Die begründete Befürchtung unkorrekter Behandlung ist als Auflösungsgrund geeignet. Dass der Arbeitnehmer inzwischen eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, ist kein Auflösungsgrund.