Es stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters dar, wenn er das Mietobjekt zu veräußern beabsichtigt und die Verkaufsverhandlungen daran scheitern oder dadurch beeinträchtigt werden, dass sich in dem Haus noch ein derzeit nicht räumungspflichtiger Mieter befindet.[1]

[1] OLG Karlsruhe, WuM 1971 S. 96.

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