Begriff

Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaars, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. Die Krankenkasse übernimmt auch die Konservierung von Ei- oder Samenzellen, wenn aufgrund einer keimzellschädigenden Therapie spätere Unfruchtbarkeit droht (Kryokonservierung).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Leistungsanspruch richtet sich nach § 27a SGB V. Bestimmungen und Konkretisierungen zu Leistungsvoraussetzungen, anzuwendenden Methoden, den jeweiligen medizinischen Indikationen, Umfang der Maßnahmen, erforderlichen Beratungen des Ehepaars und der Überweisung zur Durchführung der Maßnahmen, berechtigten Ärzten sowie Empfehlungen zur Qualitätssicherung enthalten die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (KüBefrRL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das Bundessozialgericht (BSG) hat über den Versicherungsfall der ungewollten Kinderlosigkeit entschieden (BSG, Urteil v. 3.4.2001, B 1 KR 22/00 R).

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