Leitsatz
Die Parteien hatten im Jahre 1978 geheiratet. Ein Jahr nach der im November 2004 erfolgten Trennung ließ der Ehemann den Ehescheidungsantrag einreichen, der der Ehefrau am 9.12.2005 zugestellt wurde. Durch Verbundurteil vom 6.3.2006 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Aufseiten des Ehemannes wurden bei Durchführung des Versorgungsausgleich von ihm erworbene Versorgungsanwartschaften als Berufssoldat i.H.v. 1.641,82 EUR berücksichtigt. Aufseiten der Ehefrau wurden in die Berechnung Rentenanwartschaften i.H.v. 293,60 EUR und unverfallbare dynamisierte Anwartschaften auf eine Betriebsrente der Kommunalen Versorgungskasse i.H.v. 31,83 EUR einbezogen.
In Höhe der Hälfte des Differenzbetrages hat das erstinstanzliche Gericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes als Berufssoldat Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto begründet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde und machte geltend, der Versorgungsausgleich sei im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1587c Ziff. 1 BGB zu beschränken. Die Ehefrau könne damit rechnen, eine vollschichtige Stelle im öffentlichen Dienst zu erhalten und weitere 16 Jahre lang Rentenanwartschaften zu erwerben, während er bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation keine Chance habe, nach seiner Pensionierung als Soldat am 30.6.2008 eine Nebentätigkeit zu finden, aus der er weitere Rentenanwartschaften erzielen könnte.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB. Eine Korrektur nahm es allein im Hinblick auf die Erhöhung der in die Ausgleichsberechnung einzustellende Betriebsrente der Ehefrau nach der Änderung der Barwertverordnung zum 1.6.2006 vor.
Die von dem Ehemann insoweit zitierte Entscheidung des BVerfG vom 29.10.1992 (BVerfG v. 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91, FamRZ 1993, 405 ff.) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, sondern betreffe einen anders gelagerten Fall.
Der errechnete Ausgleich führe auch nicht deshalb zu einem unbilligen Ergebnis, weil zu erwarten sei, dass die Ehefrau ihren Beruf als Schulsekretärin weitere 16 Jahre ausüben könne, während der Ehemann das Pensionierungsalter als Berufssoldat bereits am 30.6.2008 erreiche.
Er mache nicht geltend, dass er nach der Pensionierung als Soldat mit 53 Jahren körperlich außerstande sei, bis zum normalen Rentenalter einer weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern berufe sich allein darauf, dass er aufgrund der gegenwärtigen Situation auf dem Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit nicht finden werde. Hierbei handele es sich um reine Spekulation. Es sei völlig offen, wie sich der Arbeitsmarkt bis Mitte 2008 entwickeln werde. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Ehemann als ehemaliger Stabsfeldwebel trotz seines Alters bessere Chancen als manch anderer habe, noch einmal eine Arbeitsstelle zu finden.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2006, 11 UF 89/06