Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Frühpensionierung eines Berufssoldaten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Frühpensionierung eines Berufssoldaten, wenn ungewiß ist, ob er in Zukunft noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben kann.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Warendorf (Urteil vom 06.03.2006; Aktenzeichen 9 F 804/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Verbundurteil des AG Warendorf vom 6.3.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der ... - Personalnummer ... - werden, bezogen auf den 30.11.2005, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der E S C - Versicherungsnummer ... - Rentenanwart-schaften i.H.v. monatlich 656,36 EUR begründet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben am ... geheiratet. Nach im November 2004 erfolgter Trennung hat der Antragsteller Scheidungsklage erhoben, die der Antragsgegnerin am 9.12.2005 zugestellt worden ist. Das AG hat die Ehe der Parteien durch das Verbundurteil vom 6.3.2006 geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:
Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als Berufssoldat 1.641,82 EUR
./. Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der E S C 293,60 EUR
./. unverfallbare dynamisierte Anwartschaft der Antragsgegnerin auf eine Betriebsrente der kommunalern Versorgungskassen 31,83 EUR
Differenz 1.316,40 EUR
½ davon als Ausgleichsanspruch 658,20 EUR
In dieser Höhe hat das AG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als Berufssoldat Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der E S C begründet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde und macht geltend, der Versorgungsausgleich sei zu beschränken, weil die Voraussetzungen des § 1587c Ziff. 1 BGB vorlägen. Die Antragsgegnerin könne damit rechnen, eine vollschichtige Stelle im öffentlichen Dienst zu erhalten und weitere 16 Jahre lang Rentenanwartschaften zu erwerben, während er selbst bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation keine Chance habe, nach seiner Pensionierung als Soldat am 30.6.2008 eine Nebentätigkeit zu finden, aus der weitere Rentenanwartschaften erwachsen könnten. Das werde zur Folge haben, dass seine Ehefrau beim Eintritt ins Rentenalter über eine erheblich höhere Versorgung verfügen werde als er selbst. Das rechtfertige unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom 29.10.1992 eine Kürzung des Versorgungsausgleichs.
Er und beantragt,
a) die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bis zum Eintritt der Antragsgegnerin in das Rentenalter auszusetzen,
b) hilfsweise den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 29.10.1992 neu durchzuführen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, die Annahmen des Antragstellers zu seinen Chancen auf Erwerb weiterer Versorgungsanwartschaften seien spekulativ. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft bis zum Erreichen des Rentenalters vollschichtig tätig sein könne. Die Ausweitung ihrer Tätigkeit ab November 2005 auf 29 Wochenstunden sei von vornherein bis Ende Juni 2006 befristet worden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber nur deshalb in geringem Umfang Erfolg, weil sich die in die Ausgleichsberechnung einzustellende Betriebsrente der Antragsgegnerin nach der Änderung der Barwertverordnung zum 1.6.2006 geringfügig erhöht, wodurch der Ausgleichsanspruch entsprechend sinkt. Hingegen liegen die Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB nicht vor, so dass insoweit keine Korrektur vorzunehmen ist.
1. Neuberechnung des Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Änderung der Barwertverordnung:
Durch die Änderung der Barwertfaktoren zum 1.6.2006 ändert sich die Umrechnung des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts der Antragsgegnerin auf eine Betriebsrente der Kommunalen Versorgungskassen für X2-M wie folgt:
Unverfallbare Monatsrente 80,60 EUR
Jahresrente (12 × 80,60 EUR) 967,20 EUR
Barwertfaktor nach Tabelle 1 (um 50 % erhöht, weil die Rente im Leistungsstadium dynamisch ist: 5,4 × 150 %) 8,1
Barwert 7.834,32 EUR
Umrechnung in Entgeltpunkte (× Faktor 0,0001734318) 1,3587 EP
dynamisierter Wert (1,3587 EP × 26,13 EUR) 35,50 EUR
Setzt man statt des bisher berücksichtigten dynamisierten Betrages von 31,83 EUR den Betrag von 35,50 EUR ein, ergibt sich folgender verringerter Ausgleichsanspruch:
Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als Berufssoldat 1.641,82 EUR
./. Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der E S C 293,60 EUR
./. unverfallbare dynamisierte Anwartschaft der Antragsgegnerin auf eine Betriebsrente der kommunalen ...