Leitsatz

Die seit dem Jahre 1977 verheirateten Parteien wurden durch Urteil vom 9.6.2006 geschieden. In Ziff. 2 des Verbundurteils wurde der Versorgungsausgleich geregelt.

Der Antragsgegner war seit dem 1.11.2005 berentet. Beide Parteien hatten während der Ehezeit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Wohnungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben.

Die jeweils werthöheren Anwartschaften hatte der Ehemann erworben.

Die Ehefrau war im Jahre 1951 geboren und in Teilzeit erwerbstätig.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich die Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB und den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der bei der ZVK-KVBW erworbenen Anwartschaften beantragt unter Hinweis darauf, dass der klassische Fall einer phasenverschobenen Ehe vorliege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er ab Berentung für seine Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 780,51 EUR aufwenden müsse. Dies rechtfertige im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH in NJW 2006, 366 eine Kürzung.

Die Antragstellerin trat der beantragten Kürzung entgegen.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich ungekürzt durchgeführt. Dabei hat es die Anwartschaften des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW im Hinblick auf den Leistungsbezug zum Zeitpunkt der Entscheidung und die Steigerungen im Leistungsstadium als insgesamt volldynamisch beurteilt, die der Antragstellerin bei der ZVK-KVBW als im Leistungsstadium volldynamisch.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben sowohl der Antragsgegner als auch die ZVK-KVBW Beschwerde eingelegt. Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt beide Rechtsmittel für unbegründet. Das FamG habe den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt.

Der Wert der von den Parteien bei der DRVB erworbenen Anwartschaften sei richtig in die Berechnung eingestellt.

Auch die Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der ZVK-KVBW sei vonseiten des FamG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 878; 2005, 1461) als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch behandelt und unter Berücksichtigung der Neufassung der Barwert-VO nach dieser umgerechnet worden. Auch dies begegne keinen Bedenken.

Streitig sei die Behandlung der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW. Das OLG teilte die Auffassung des FamG, dass die nach Ehezeitende eingetretene Berentung des Antragsgegners schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen sei, wies jedoch darauf hin, dass insoweit divergierende Auffassungen vertreten würden. Der Senat folgte insoweit der Auffassung des OLG Saarbrücken, wonach eine bereits laufende Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auch dann ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, wenn der Leistungsfall erst nach Ehezeitende eingetreten sei. Damit werde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass nach dem Ehezeitende eingetretene tatsächliche Entwicklungen mit Bezug auf die Ehezeit - um eine dem Halbteilungsgrundsatz möglichst nahe kommende Lösung zu erzielen - in entsprechender Anwendung des § 10a VAHRG bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt würden.

Die Berentung des Antragsgegners nach Ehezeitende sei eine tatsächliche Veränderung. Sie würde nach der Rechtsprechung des BGH im Verfahren nach § 10a VAHRG zum ungekürzten Einbezug der Rente führen. Zur Vermeidung eines derartigen Verfahrens sei die Rente entsprechend schon im Erstverfahren zu bewerten.

Die Auffassung des Antragsgegners, dass ein späteres Abänderungsverfahren eventuell an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 S. 2 VAHRG scheitere, sei ohne Belang. Die Wesentlichkeitsgrenze diene dazu, keine Abänderung getroffener Regelungen zum Versorgungsausgleich zu ermöglichen, wenn sich nur eine geringfügige Änderung ergeben würde. Dies halte der Gesetzgeber ebenso wie im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO für hinnehmbar. Damit ändere sich jedoch nichts daran, dass aus Gründen der Prozessökonomie Veränderungen nach Ehezeitende, die im Verlauf des Erstverfahrens aufgetreten seien, in diesem zu berücksichtigen seien, ohne dass es dabei auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10a Abs. 2 VAHRG ankomme.

Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB hielt das OLG für nicht gerechtfertigt. Der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Überschüsse des Antragsgegners trage dem Lebensmodell der Parteien Rechnung.

Auch eine Kürzung allein aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin noch weitere Anwartschaften erwerben könne, scheide aus.

Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner für seine private Kranken- und Pflegeversicherung zu erbringenden hohen Aufwendungen sei eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht veranlasst. Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs seien die Bruttorenten in die Berechnung einzustellen (BGH v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03, MDR 200...

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