Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine bereits laufende Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist auch dann ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn der Leistungesfall erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist.
2. Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs allein aufgrund des Umstandes, dass die Ausgleichsberechtigte noch weitere Anwartschaften erwerben kann, scheidet aus.
Normenkette
BGB § 1587c
Verfahrensgang
AG Mosbach (Urteil vom 09.06.2006; Aktenzeichen 1 F 60/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die befristeten Beschwerden des Antragsgegners und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg gegen Ziff. 2 des Urteils des AG - FamG - Mosbach vom 9.6.2006 werden zurückgewiesen.
2. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst. Im Übrigen tragen sie die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG - FamG - Mosbach hat durch Urteil vom 9.6.2006 auf den dem Antragsgegner am 6.3.2003 zugestellten Scheidungsantrag die am... 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und in Ziff. 2 des Verbundurteils den Versorgungsausgleich geregelt.
Seit 1.11.2005 ist der Antragsgegner berentet. Der Ehezeitanteil seiner Renten beträgt entsprechend den erteilten Auskünften:
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRVB) 1.031,80 EUR (Auskunft vom 4.1.2006, I, 123 VA)
- bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden Württemberg (im Folgenden: ZVK-KVBW) 712,31 EUR (Auskunft vom 2.1.2006, I, 141 VA)
Die Antragstellerin hat während der Ehezeit folgende Anwartschaften erworben:
- bei der DRVB 369,25 EUR (Auskunft vom 14.7.2003, I, 65 VA)
- bei der ZVK-KVBW 121,95 EUR (Auskunft vom 12.6.2003, I, 59 VA)
Die Antragstellerin ist 1951 geboren, der Antragsgegner 1940. Die Antragsgegnerin ist in Teilzeit erwerbstätig.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich die Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB und den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der bei der ZVK-KVBW erworbenen Anwartschaften beantragt. Es liege der klassische Fall einer phasenverschobenen Ehe vor, da es der Antragstellerin aufgrund ihres Alters bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch möglich sei für ca. 13 Jahre Rentenanwartschaften zu bilden, während der Antragsgegner berentet sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er ab Berentung für seine Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 780,51 EUR aufwenden müsse; dies rechtfertige im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH NJW 2006, 366 eine Kürzung. Die bei der ZVK-KVBW erworbene Versorgung sei zu dynamisieren, da bei Ehezeitende noch keine Rente bezogen wurde. Auch aus Gründen der Prozessökonomie sei es nicht geboten, die nach Ehezei-tende eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner werde keine Abänderungsmöglichkeit nach § 10a VAHRG haben, da selbst bei Einstellung des Nominalwerts der von der Antragstellerin bezogenen Rente ab deren Berentung die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht werde. Gleiches gelte, wenn beide Zusatzversorgungen in gleicher Weise umgerechnet würden. Auch dann sei ab Rentenbezug der Antragstellerin im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenze keine Abänderungsmöglichkeit gegeben. Dies spreche nach Billigkeitsgesichtpunkten für den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Übrigen sei im Hinblick auf die Reform des Versorgungsausgleichs gar nicht sicher, ob § 10a VAHRG bestehen bleibe.
Die Antragstellerin ist einer Kürzung entgegen getreten und hat vorgetragen, die seitens des Antragsgegners zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge rechtfertigten eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht. Zum einen sei es die freie Entscheidung des Antragsgegners gewesen sich privat zu versichern, zum anderen könne er sich um eine Herabsetzung des Beitrags unter Reduzierung der geschuldeten Leistungen bemühen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner einen Rentenanspruch von insgesamt 2.397,04 EUR habe, so dass ihm auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und der Zahlung der Krankenversicherung noch ein ausreichender Betrag zum Leben bleibe. Darüber hinaus falle ins Gewicht, dass er von der Antragstellerin im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung 70.000 EUR erhalten habe, davon 20.000 EUR ab September 2004 in monatlichen Raten von 150 EUR. Die Möglichkeiten der Antragstellerin zur Bildung weiterer Rentenanwartschaften seien im Hinblick auf ihre Teilzeittätigkeit beschränkt. Eine phasenverschobene Ehe liege nicht vor, zumal der Antragsgegner zu Beginn der Ehe bis 1981 noch studiert habe, während die Antragstellerin in dieser Zeit Pflichtbeiträge erwirtschaftet habe bzw. Kindererziehungszeiten vorlägen. Die Voraussetzungen f...