Leitsatz
Die Parteien hatten am 7.5.1990 geheiratet. Der Ehescheidungsantrag der Ehefrau war dem Ehemann am 5.8.2004 zugestellt worden. Die Ehe wurde durch Urteil vom 2.6.2005 geschieden und der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rheinland auf das Versicherungskonto des Ehemannes ebenfalls bei der LVA Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 165,03 EUR sowie zusätzlich 6,02 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2004, übertragen wurden.
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel gerügt, dass zu Unrecht der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden sei. Ihr Rechtsmittel hatte nur teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Versorgungsausgleich sei gem. § 1587c Nr. 1 BGB teilweise auszuschließen.
Die gesetzliche Regelung des § 1587c Nr. 1 BGB setze voraus, dass die Inanspruchnahme der Ehefrau als Verpflichtete unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre und damit die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken dieses Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde. § 1587c stelle damit eine spezielle Ausformung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben dar, wobei allerdings an das Merkmal der groben Unbilligkeit wesentlich strengere Maßstäbe anzulegen seien.
Die Ehefrau sei während der Ehe neben der Erziehung zweier Kinder und der Haushaltsführung in erheblichem Maße auch noch erwerbstätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit rührten die auszugleichenden Rentenanwartschaften. Sie habe während der Ehezeit eine dreifache Belastung getragen. Der Antragsgegner hingegen sei von März 1992 bis einschließlich Juli 2001 selbständig tätig gewesen und damit in 2/3 der Ehezeit nicht rentenversichert gewesen.
Während dieser Zeit habe er Beiträge auf eine im Jahre 1992 abgeschlossene Lebensversicherung gezahlt, die als Altersversorgung dienen sollte. Nach der Trennung, jedoch vor Zustellung des Scheidungsantrages, habe er die Lebensversicherung gekündigt und den ausgezahlten Teil-Betrag von 13.799,49 EUR vor Zustellung des Scheidungsantrages verbraucht, so dass die Ehefrau hieran auch im Wege des Zugewinnausgleichs nicht mehr partizipieren konnte.
Die Kündigung der Lebensversicherung sei mit erheblichem Verlust verbunden gewesen, weil nur der Rückkaufswert ausgezahlt werde. Durch dieses Verhalten werde die Ehefrau doppelt belastet. Zum einen sei durch die Kündigung der Wert der Versicherung erheblich verringert, zum anderen sei der Auszahlungsbetrag nicht mehr in den Zugewinnausgleich gefallen. Ihr sei ein ähnliches Verhalten nicht möglich gewesen, da sie auf ihre Rentenanwartschaften keine Zugriff gehabt habe.
Angesichts dieser Umstände hielt das OLG es für grob unbillig, den Versorgungsausgleich voll durchzuführen. Bei Abwägung aller Umstände hielt es für gerechtfertigt, die Durchführung auf ein Drittel zu kürzen, somit also zu zwei Drittel auszuschließen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2005, 25 UF 135/05