Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des geschiedenen Ehemannes auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen der an seine geschiedene Ehefrau erbrachten Unterhaltsleistungen.
Sachverhalt
Die im Jahre 1979 geschlossene Ehe der Beteiligten war durch rechtskräftiges Urteil des AG im Jahre 2006 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der Beamtenversorgung des im Jahre 1946 geborenen Ehemannes beim Beteiligten zu 3) im Wege des Quasi-Splittings nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Anwartschaften von 1.189,33 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zugunsten der Jahre 1950 geborenen Ehefrau begründet wurden.
Zum 1.7.2009 wurde der Ehemann in den Ruhestand versetzt. Das von ihm vom Beteiligten zu 3) bezogene monatliche Ruhegehalt wurde im Hinblick auf den Versorgungsausgleich und der Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erhöhung der Versorgungsbezüge um 1.261,94 EUR auf 3.344,04 EUR brutto gekürzt.
Mittlerweile belief sich die gekürzte Versorgung auf 3.263,22 EUR brutto bei einer Kürzung von 1.269,78 EUR.
Mit Schriftsatz vom 20.5.2010 beantragte der Ehemann die Aussetzung der Kürzung wegen der an seine geschiedene Ehefrau erbrachten Unterhaltsleistungen.
Die Ehefrau bezog noch keine Rente und ging einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Nettolohn von 400,00 EUR nach. Darüber hinaus hatte sie Kapitaleinkünfte im Jahr 2009 von 16.532,00 EUR brutto. Auf ihre Einkünfte im Jahr 2009 zahlte sie Steuern i.H.v. insgesamt 2.523,69 EUR.
Sie bewohnte eine Eigentumswohnung mit einem zwischen den Parteien unstreitigen Mietwert von 900,00 EUR monatlich.
Hiervon musste sie Rücklagen i.H.v. 71,00 EUR aufbringen. Ferner zahlte sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 472,57 EUR.
Der Ehemann zahlte bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung aus dem Jahre 2005 an die Ehefrau monatlichen Unterhalt von 3.107,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus 2.000,00 EUR Elementarunterhalt, 507,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 600,00 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Der Ehemann bezog seinerzeit ein bereits um den Kindesunterhalt bereinigtes monatliches Einkommen von über 8.000,00 EUR zzgl. Wohnvorteil. Die Ehefrau hatte einen Bedarf bis zur damals geltenden relativen Sättigungsgrenze der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt geltend gemacht.
Mit seinem Eintritt in den Ruhestand reduzierte der Ehemann seine monatlichen Unterhaltszahlungen auf zunächst 1.189,33 EUR, später auf 500,00 EUR.
Er war wieder verheiratet und bewohnte gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau ein ihm gehörendes Hausgrundstück, dessen Mietwert die Beteiligten übereinstimmend mit 1.350,00 EUR angegeben haben.
An die volljährige Tochter zahlte der Ehemann Ausbildungsunterhalt von 1.000,00 EUR monatlich und die monatlichen Ausbildungskosten von 1.112,50 EUR. Seit dem 27. Geburtstag der Tochter im September 2011 leistete er für sie im Übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 500,00 EUR.
Das AG hat den Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge zurückgewiesen mit der Begründung, die Kürzung wirke sich auf die Höhe des von dem Ehemann geschuldeten Unterhalts nicht aus. Voraussetzung der Aussetzung der Kürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG sei jedoch, dass er den geschuldeten Unterhalt infolge der Kürzung nicht oder nicht in voller Höhe zahlen könne.
Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde und begehrte weiterhin eine vollständige Aussetzung der mit dem Versorgungsausgleich einhergehenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge bis zum Renteneintritt der Ehefrau. Diese hat sich seinem Antrag angeschlossen.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und die mit dem Versorgungsausgleich einhergehende Kürzung der laufenden Versorgung des Ehemannes bis zum Beginn des Versorgungsbezuges der Ehefrau bis zur Höhe des von den Beteiligten vergleichsweise vereinbarten Unterhalts ausgesetzt.
Nach dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen § 33 Abs. 1 VersAusglG werde die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
Im vorliegenden Fall belaufe sich der im Fall einer Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ehemannes bestehende gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mindestens auf den vereinbarten Betrag von 1.270,00 EUR monatlich. Es handele sich hierbei nicht um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, sondern um die zulässige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. insoweit BGH NJW 1998, 64). Im Hinblick auf die von den geschiede...