Kurzbeschreibung

Wenn ein Vertragspartner bei der Auftragserfüllung Zugang zu Kundendaten oder zum Kunden selbst hat, wird eine Kundenschutzvereinbarung wichtig. Sie verpflichtet ihn, kundenbezogene Daten in keiner Weise für sich selbst zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Dadurch wird verhindert, dass der Vertragspartner in geschäftlichen Kontakt mit den Kunden des Auftraggebers tritt oder über Dritte einen solchen Kontakt herstellt.

1. Wichtige Hinweise

Kundenschutzvereinbarungen sollen den Kundenkontakt absichern und ein Exklusivrecht gewährleisten. Häufig ist es unvermeidbar, Kundendaten weiterzugeben, z. B. an Kooperationspartner, Subunternehmer oder auch an freie Mitarbeitern bzw. Freelancer.

Wer beispielsweise Aufträge an Subunternehmer vergibt, will sich von diesen nicht seine Kunden ausspannen lassen, denn dem Subunternehmer ist möglicherweise daran gelegen, mit dem Kunden selbst in Verbindung zu treten, um künftig unmittelbar für ihn tätig zu werden. Es besteht auch immer die Gefahr, dass der Vertragspartner die erlangten Daten an Dritte weitergibt.

Für den konkreten laufenden Auftrag verbieten das i.d.R. zwar schon die vertraglichen Treuepflichten. Für künftige direkte Geschäfte mit dem Kunden unterliegt der Subunternehmer jedoch grundsätzlich keinen Beschränkungen. Wer dies verhindern will, muss eine sog. Kundenschutzvereinbarung treffen.

Der vereinbarte Kundenschutz bewirkt ein Wettbewerbsverbot. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig,[1] soweit es für den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck erforderlich ist, dass sich der Auftraggeber gegen eine illoyale Verwertung der Kundendaten absichert und ihn unter Umständen als Wettbewerber ausschaltet.

Unzulässig sind dagegen sog. Branchenschutzklauseln, die ein Tätigwerden in einem bestimmten Bereich gänzlich verbieten, denn dies käme einem Berufsverbot gleich.

Achtung: Das Verbot muss daher zeitlich, räumlich und/oder sachlich begrenzt sein. Fehlt es insbesondere an einer zeitlichen Begrenzung, ist die Vereinbarung grundsätzlich sittenwidrig und damit unwirksam[2] (vgl. § 138 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1 GWB).

Im Interesse aller Beteiligten ist es ratsam, die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um im Streitfall Beweisnöte zu vermeiden. Eine Entschädigung muss die Kundenschutzvereinbarung nicht vorsehen – anders als vielfach sonst bei einem Wettbewerbsverbot (vgl. z. B. bei kaufmännischen Angestellten § 74 Abs. 2 HGB, der analog auch für wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter gilt). Dies ist auch nicht üblich.

Achtung: Bei dem folgenden Vertragsmuster geht es um eine Vereinbarung zwischen zwei selbstständigen Unternehmen. Für ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträgen sowie in Gesellschaftsverträgen gelten besondere Regeln.

Tipp: Dem Vertragspartner sollte der Zugang zu Kundendaten immer erst dann ermöglicht werden, wenn die Kundenschutzvereinbarung bereits unterzeichnet wurde. Denn kommt eine Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zustande, kann der Mitbewerber unter Umständen völlig folgenlos die Kundeninformationen für seine eigenen Zwecke missbrauchen.

[2] BGH, Beschluss v. 31.5.2012, I ZR 198/11.

2. Checkliste Kundenschutzvereinbarung

Das müssen Sie beachten:

  1. Ist der Auftragnehmer zugleich ein potenzieller Konkurrent?
  2. Kann der Auftragnehmer Kundendaten anderweitig verwenden?
  3. Handelt es sich um einen einmaligen Auftrag oder soll die Kundenschutzvereinbarung über den konkreten Auftrag hinaus als Rahmenvertrag für die künftige Zusammenarbeit gelten?
  4. Welche Informationen und Unterlagen benötigt der Auftragnehmer tatsächlich zur Auftragsdurchführung?
  5. Ist spezielles Know-how zu schützen?
  6. Welche Dokumente, Datenträger, Pläne, Muster und dergleichen sind nach Abschluss des Auftrags zurückzugeben?
  7. Bleibt dem Auftragnehmer ausreichender wirtschaftlicher Spielraum? Welche zeitliche, räumliche oder sachliche Beschränkung ist noch verhältnismäßig und damit wirksam?
  8. Wie hoch ist der potenzielle Schaden durch ein pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers? Wie groß ist sein Nutzen hieraus? Wie hoch muss deshalb die Konventionalstrafe sein, um abschreckend zu wirken? Sollen neben der Konventionalstrafe eventuelle Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben?

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Kundenschutzvereinbarung

Kundenschutzvereinbarung

zwischen

...

(Auftraggeber)

und

...

(Auftragnehmer)

Die Parteien haben am ...einen Vertrag über ...[1] geschlossen. Im Zusammenhang hiermit wird ergänzend Folgendes vereinbart:

Alternativ

Im Ra...

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