Leitsatz

  1. Kunststoffbeschichtung auf einem Balkon-Oberflächenbelag als zwingendes Gemeinschaftseigentum
  2. Gemeinschaftliche Ansprüche auch gegen einen ausgeschiedenen Verwalter können nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden; unzulässiger Antrag eines einzelnen Eigentümers
 

Normenkette

§§ 5 Abs. 2, 43 WEG

 

Kommentar

  1. Die Eigentümer hatten bereits 1995 eine Balkonsanierung bestandskräftig beschlossen. Auf den Balkonböden sollte eine Beschichtung aufgetragen werden, um die Dichtigkeit der Böden wieder herzustellen. Nach Erledigung der Sanierungsarbeiten gab es sehr bald erhebliche Mängel; die ausführende Firma wurde zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht. Ein Eigentümer verklagte den bereits ausgeschiedenen Verwalter auf Schadensersatz eines ihm entstandenen Schadens von knapp EUR 5.000 wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Verwalters bei Auswahl des Unternehmers, dessen Überwachung und bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen.
  2. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es sich um einen gemeinschaftlichen Anspruch der Eigentümer handelt. Der Antragsteller hätte hier durch entsprechenden Beschluss von der Gemeinschaft ermächtigt werden müssen (h.R.M., BGH v. 15.12.1988, V ZB 9/88, BGHZ 106, 222).
  3. Die in der Gemeinschaft früher beschlossene Maßnahme diente der Wiederherstellung der Dichtigkeit der Balkonböden. Beschichtungen, die dem Schutz der Dichtigkeit und damit dem Schutz der zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile dienen, sind auch ihrerseits notwendiges Gemeinschaftseigentum (Niedenführ/Schulze, 6. Aufl. § 5 Rn 16). Von diesem Verständnis sind offensichtlich auch die Eigentümer bei seinerzeitiger Beschlussfassung von 1995 ausgegangen. Sie haben die Sanierung der Balkonböden als gemeinschaftliche Maßnahme beschlossen und lediglich eine besondere Art der Kostenverteilung festgelegt.
  4. Selbst im Falle einer Antragszulässigkeit wäre der hier gestellte Antrag auch unbegründet gewesen, da der Antragsteller nur Leistung an sich und nicht Leistung an alle Eigentümer gefordert hat (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003, 2Z BR 124/03

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