Die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Das Kurzarbeitergeld stellt dabei bewusst auf den Betrieb und nicht etwa auf das Unternehmen ab, weil der Betrieb die organisatorische Einheit ist, in der die Arbeitnehmer in einem konkreten Arbeitszusammenhang stehen und die Entscheidungen, die Einfluss auf den Arbeitsausfall oder dessen Vermeidbarkeit haben, auf betrieblicher Ebene fallen. Als Betrieb gilt auch eine Betriebsabteilung.
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass der Betrieb seinen Sitz im Geltungsbereich des SGB III (Inland) hat.
Zeitarbeitsbranche
Die Einführung von Kurzarbeit und die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ist nicht möglich, da der Vergütungsanspruch insoweit nicht aufgehoben oder beschränkt werden kann. Die Zeitarbeitsbranche ist damit von der Kurzarbeitergeldregelung ausgeschlossen.
2.1 Betriebsbegriff
Der Begriff des Betriebs ist im SGB III nicht definiert. Wegen des engen Zusammenhangs der sozialrechtlichen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes mit arbeitsrechtlichen Regelungen kann deshalb von dem im Arbeitsrecht entwickelten Betriebsbegriff ausgegangen werden. Ein Betrieb ist danach eine organisatorische Einheit, innerhalb der der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe sachlicher und immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.
Die organisatorisch-technische Einheit grenzt den Betrieb vom Unternehmen ab, das als rechtlich-wirtschaftliche Einheit aus mehreren Betrieben bestehen kann. Kernmerkmale des Betriebsbegriffs sind danach eine eigenständige Betriebsleitung und eine auf räumlicher Einheit beruhende Zusammenfassung von Personen und Sachen. Die eigenständige Leitung des Betriebs setzt voraus, dass diese die Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke steuert und dabei den Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich wahrnimmt.
Arbeitsgemeinschaft mehrerer Unternehmen als Betrieb
Haben mehrere Bauunternehmen für ein Bauvorhaben eine Arbeitsgemeinschaft gegründet, so ist diese ein Betrieb im Sinne des Kurzarbeitergeldes, sofern die Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über eine einheitliche Leitung getroffen haben, die die personellen, technischen und immateriellen Mittel zur Erreichung des Betriebszwecks lenkt.
Bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten ist ein einheitlicher Betrieb gegeben, wenn die Betriebsstätten einer einheitlichen Leitung mit Arbeitgeberfunktion unterliegen. Allerdings darf die Entfernung zwischen den Betriebsstätten nicht allzu groß sein, sodass eine Umsetzung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit noch möglich ist. Die Bundesagentur für Arbeit setzt hierbei als Grenze der Betriebseinheit eine Entfernung von 50 km an.
Hinsichtlich des Betriebszwecks bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen. Das bedeutet, dass auch Dienstleistungsbetriebe oder Betriebe ohne vorrangige erwerbs- oder produktionswirtschaftliche Zielsetzung grundsätzlich in das Kurzarbeitergeld einbezogen sind.
2.2 Betriebsabteilung
Die Gleichstellung der Betriebsabteilung mit dem Betrieb stellt sicher, dass Kurzarbeitergeld auch bei Begrenzung des Arbeitsausfalls auf einen Teil des Betriebs gezahlt werden kann. Dies gilt ggf. auch für mehrere Abteilungen eines Betriebs gleichzeitig, wenn diese jeweils eigenständig die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (insbesondere die o. a. Mindesterfordernisse) erfüllen.
Als Betriebsabteilung gilt eine mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe, die aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene technische Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck (auch Hilfszweck) verfolgt. Eine eigene Leitung liegt auch dann vor, wenn diese in Personalunion mit anderen Funktionen im Betrieb wahrgenommen wird. Der eigenständige Betriebszweck oder Hilfszweck erfordert, dass die Abteilung eine Aufgabe wahrnimmt, die sie von den anderen Abteilungen unterscheidet. Dieser Zweck kann auch in einem bestimmten Beitrag zum Arbeitsergebnis des Betriebs stehen. Hinsichtlich der räumlichen Entfernung zu anderen Betriebsteilen gilt auch hier die o. a. "50-km-Grenze".