Leitsatz

Kurze Verjährung auch für erstmalige Herstellungsansprüche

 

Normenkette

§ 21 WEG; §§ 902, 1004, 195, 196, 199 BGB

 

Kommentar

  1. Der Anspruch auf erstmalige plan- und teilungserklärungsgemäße Herstellung der Wohnanlage unterliegt der kurzen, d.h. grundsätzlich 3-jährigen Verjährung. Vorliegend ging es um die Beseitigung einer Terrasse, die nach dem maßgeblichen Plan als Balkon hätte erstellt werden müssen. Der beanstandete Zustand wurde jedoch bereits vor Jahren bestandskräftig durch Beschluss genehmigt (auch mit Zustimmung des jetzigen Antragstellers). Neben anzuwendender Grundsätze eines Verbots widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB waren die heutigen erstmaligen Herstellungsansprüche des Antragstellers auch verjährt. Dieser hatte bereits spätestens zum Beschlusszeitpunkt alle erforderlichen Kenntnisse des nicht plangemäßen Zustands. Die kurze Verjährungsfrist endete damit bereits mit Ablauf des 31.12.2004 (Art. 229, § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
  2. Beim geltend gemachten Anspruch handelt es sich auch nicht um einen gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbaren Anspruch aus eingetragenem Recht. Ansprüche nach § 21 Abs. 4 und 5 WEG können regelmäßig nicht zum Inhalt des dinglichen Rechts gerechnet werden (vgl. auch Schoch, ZMR 2007, S. 427, 429). Seinem Inhalt nach ist ein solcher Anspruch auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums gerichtet (nach §§ 1004 BGB i. V. m. 15 Abs. 3 WEG), die ebenfalls keine Ansprüche aus eingetragenem Recht im Sinne des § 902 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGH, WuM 2007 S. 277).
  3. Auch § 196 BGB ist bei solchen Ansprüchen nicht, auch nicht analog anwendbar.
  4. Behauptet ein Antragsteller, er hätte zum Beschlusszeitpunkt (hier: 1999) gemeint, dass er keinen Anspruch hätte und Gegenteiliges erst im Laufe des Jahres 2007 erfahren habe, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn die zutreffende rechtliche Beurteilung der Tatsachen ist für die Kenntnis im Sinne des § 199 BGB nicht erforderlich; ein Rechtsirrtum hindert nicht den Verjährungsbeginn (h.M.).
 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2010, 3 W 1/10

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