Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Eine "Ladenwohnung" (laut Teilungserklärung) mit eigenem getrennten Zugang zu diesem Sondereigentum darf auch als Café für drogenabhängige oder -gefährdete Personen genutzt werden, die dort zur allgemeinen Geschäftszeit außer kleinen Speisen und Getränken auch medizinische Versorgung und Rechtsrat sowie Gelegenheit zur Körperpflege erhalten. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in ähnlichen Nutzungsfällen. Die von einem "Drogen-Café" ("Szeneladen") ausgehenden typischen Unannehmlichkeiten, die für Passanten und Hausbewohner in gleicher Weise entstehen können, sind nicht als so erheblich anzusehen, dass sie angesichts der Lage der Wohnungseigentumsanlage im innerstädtischen Bereich von Berlin als ungewöhnlich angesehen werden müssen.

Die gegnerseits zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (RPfl. 81, 148) betraf einen anderen Sachverhalt; dort wurde eine Wohnung (allenfalls nutzbar zu freiberuflicher Tätigkeit als Arzt, Anwalt, Steuerberater oder Architekt) unter Einbeziehung weiterer Wohnungen als Betreuungsstätte für Jugendliche durch pädagogisch gebildete Erzieher in einem "heimähnlichen Charakter" betrieben. Vorliegend wurde jedoch eine zu gewerblicher Nutzung bestimmte "Ladenwohnung"als eine "Drogenberatungsstelle" gewerblich genutzt, die keine weitergehende Beeinträchtigung verursacht, als sie mit jedem kleingewerblich genutzten Ladengeschäft verbunden ist.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 18.11.1998, 24 W 8659/97= NZM 9/1999, 425)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?