Regenspritzwasser

Es kann schon ärgerlich sein, wenn sich bei Regen auf der an einem Grundstück vorbeiführenden Gemeindestraße Regenwasser sammelt, das von den vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen auf das Grundstück gespritzt wird. Aber hat in so einem Fall der Straßenanlieger wirklich einen einklagbaren Anspruch gegen die Gemeinde, diese Einwirkung durch bauliche Maßnahmen der Straßenentwässerung abzustellen?

Salomonisch meinte hierzu der Bayerische Verwaltungsgerichtshof[1]: Im Prinzip ja (aus § 1004 Abs. 1 BGB analog), aber aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist das Spritzwasser zu dulden.

Schließlich, so das Gericht, sei die Rechtsstellung des Straßenanliegers aus einer Gesamtschau seiner Rechte und Pflichten zu bestimmen. Einerseits erwachsen ihm aus seiner räumlichen Beziehung zur Straße eine Reihe von Vorteilen, etwa die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit für sein Grundstück, der Zutritt von Licht und Luft für auf seinem Grundstück errichtete Gebäude und anderes mehr. Dem stehen andererseits aber auch Pflichten gegenüber. Dazu gehöre, dass der Straßenanlieger zwangsläufig Einwirkungen der Straße, die ein bestimmtes zumutbares Maß nicht überschreiten, zu dulden habe. Dazu zählt nach Auffassung des Gerichts auch das durch den Kraftfahrzeugverkehr auf einer mäßig frequentierten Ortsstraße versprühte Regenwasser, das auf angrenzende Grundstücke gelange. Schließlich gelte, dass der Anlieger "mit dem Schicksal der Straße verbunden sei". Damit werde nur eine Rücksichtnahmepflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis konkretisiert.

Streusalzhaltiges Schmelzwasser

Ein Straßenanlieger, der aufgrund streusalzhaltigen Schmelzwassers Schäden an seinem aus Sandstein gefertigten Haussockel erleidet, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Eine Pflicht, die Auswahl zwischen Salz und Splitt auf Splitt zu beschränken, besteht jedenfalls dann nicht, wenn das Tausalz verwendungsgerecht auf den Straßenbelag aufgebracht wird.[2]

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