Wenn Bälle von Sport- und Spielplätzen auf angrenzende Grundstücke geschlagen werden, kann dies den Nachbarfrieden empfindlich stören. Wenn außerdem beim Aufsuchen und Zurückholen der Bälle fremde Blumenbeete zertrampelt werden oder sonstiger Schaden am Fundort angerichtet wird, ist ernsthafter Ärger unvermeidbar.

Gefallen lassen müssen Sie sich das nicht. Die Rechtslage ist hier eindeutig: Bei den Bällen handelt es sich um feste Körper (sog. "Grobimmissionen"), bei denen im Gegensatz zu den sonstigen Immissionen keine Duldungspflicht besteht (vgl. hierzu Kap. 2.4.1).

Eine Duldungspflicht wird von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise für die Fälle angenommen, in denen die Beeinträchtigung im Verhältnis zu dem Aufwand, der nötig wäre, um sie zu verhindern, als geringfügig angesehen wird.

 
Praxis-Beispiel

Geldersatz

Das ist etwa dann der Fall, wenn neben einer Bezirkssportanlage ein Landwirt seine Felder bewirtschaftet und ihm durch herüberfliegende Bälle und deren Zurückholen ein jährlicher Ernteschaden von 175 EUR entsteht. Die Kosten für ein Ballfanggitter würden 12.000 EUR betragen. Hier hat die Rechtsprechung eine Duldungspflicht gegen Ersatz des dem Landwirt jährlich entstehenden Schadens bejaht.[1]

Ein generelles Verbot des Ballspiels vor dem eigenen Grundstück oder dem des Nachbarn kann nicht verlangt werden.[2] Landet der Ball beim Spielen aber auf dem eigenen Grundstück, darf der Ball nicht durch eigenmächtiges Betreten des Grundstücks zurückgeholt werden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Eigenmacht

Ein Junge spielte auf dem elterlichen Grundstück Fußball, was der Nachbarin nicht gefiel. Nachdem der Fußball einmal auf ihr Grundstück geschossen wurde, betrat der Junge das Nachbargrundstück, um sich den Ball zurückzuholen. Beim nächsten Mal behielt die Nachbarin den Ball ein und verlangte, dass das Fußballspiel in Zukunft unterbleibt. Hier entschied das LG München II, dass das Fußballspielen nicht generell verboten werden kann. Allerdings darf aber das Grundstück auch nicht eigenmächtig betreten werden. Der Junge muss bei der Nachbarin klingeln und um Rückgabe des Balls bitten.[3]

[1] Vgl. VGH Kassel, Urteil v. 6.5.1993, 6 UE 876/92, NJW 1993, 3088.
[2] LG München I, Urteil v. 3.11.2003, 5 G 5454/03.
[3] LG München I, a. a. O.

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