Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert
Leitsatz (amtlich)
Arbeitsentgelt im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sind – unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt – nicht nur die monatlich anfallenden (Grund)vergütungsbestandteile (Gehalt, Zeitlohn, Fixum, Zuschläge, Prämien, Sachbezüge etc.), sondern auch in anderen Zyklen erfolgende Zuwendungen (wie etwa Urlaubsentgelt, 13. Monatsgehalt), soweit diese nicht Gratifikations-, sondern Entgeltcharakter haben.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 10.09.2010; Aktenzeichen 8 Ca 272/10) |
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 03.08.2010; Aktenzeichen 8 Ca 272/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 3. August 2010 – 8 Ca 272/10 – in Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 10. September 2010 – 8 Ca 272/10 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der seit 1. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ihm am 30. Juni 2010 zugegangene ordentliche Kündigung vom 29. Juni 2010 zum 31. Juli 2010, begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie ein Zwischenzeugnis und machte für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage die Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses sowie die Herausgabe diverser Arbeitspapiere sowie Bescheinigungen geltend.
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Juli 2010, worin die Parteien außer Streit stellten, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung vom 29. Juni 2010 zum 31. Oktober 2010 enden wird, die Beklagte sich zur Erteilung eines wohlwollend qualifizierten Beendigungszeugnisses mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „gut” und im Gegenzug der Kläger zur Herausgabe sämtlicher Arbeitsmaterialien sowie Geschäftsunterlagen und des ihm überlassenen Dienstwagens verpflichtete. Darüber hinaus trafen die Parteien noch weitere Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses und hoben die Verfahrenskosten gegeneinander auf.
Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zuletzt auf 23.059,55 EUR festgesetzt sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 2.842,16 EUR veranschlagt. Dabei hat es für den Bestandsschutzantrag ein Viertel der Jahreslohnsumme 2009 (= 54.142,98 EUR) als Quartalsverdienst (= 13.535,73 EUR) zugrunde gelegt. In ersterer waren – arbeitsvertraglich als verbindliche Ansprüche zugesagt – ein im Juni 2009 ausbezahltes Urlaubsgeld in Höhe von 696,00 EUR brutto und ein im November 2009 bezahltes „Weihnachtsgeld” in Höhe von 4.071,00 EUR brutto enthalten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde insoweit, als er das Urlaubs- und das „Weihnachtsgeld” als für die Ermittlung des Vierteljahreseinkommens im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht relevant ansieht. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert und den Vergleichsmehrwert zutreffend festgesetzt. Es hat sowohl die einzelnen Anträge und die zusätzlichen Vergleichsgegenstände in nicht zu beanstandender Weise bewertet als auch, soweit dies angezeigt war, eine Streitwertaddition vorgenommen.
1. Die gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit einer Quartalsvergütung des Klägers in Höhe von 13.535,73 EUR lässt Ermessensfehler nicht erkennen und wird von den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht angegriffen. Auch die vom Arbeitsgericht ermittelte Höhe des Vierteljahreseinkommens ist nicht zu beanstanden.
a) Insoweit besteht Einigkeit, dass dasjenige Bruttoentgelt zugrunde zu legen ist, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in dem auf den streitigen Beendigungstermin folgenden Vierteljahr erzielen würde (vergl. BAG 19. Juli 1973 – 2 AZR 190/73 – AP ArbGG 1953 § 12 Nr. 20 = EzA ArbGG § 12 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 20. Januar 2009 – 1 Ta 1/09 – MDR 2009, 454, zu II 1 der Gründe; LAG Baden-Württemberg 7. Dezember 2009 – 5 Ta 133/09 – zu II 2 b bb (2) der Gründe – www.LAG-Baden-Württemberg.de unter „Hinweise/Streitwertkatalog”).
Inwieweit nicht monatlich anfallende Sonderzah...