Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Befristungskontrollantrag. Wiedereinstellung. Kündigung und allgemeiner Feststellungsantrag. Bestandschutz unbegrenzt. Weiterbeschäftigung. Antragmehrheiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Werte des Befristungskontrollantrags (Bruttovierteljahresentgelt), des Wiedereinstellungsantrags (Bruttovierteljahresentgelt) – § 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Wertungen) und des Weiterbeschäftigungsantrags (1 Bruttomonatslohn) sind zusammenzurechnen, bzgl. der Werte des Kündigungsschutzantrags (Bruttovierteljahresentgelt) und des allgemeiner Feststellungsantrags (1 Bruttomonatslohn) besteht aufgrund streitwertrechtlicher Teilidentität mit dem Wert des Befristungskontrollantrags Additionsverbot.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 3, § 39 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen 2 Ca 340/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 10. Mai 2010 – 2 Ca 340/07 – wird zurückgewiesen.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von Amts wegen auf EUR 17.285,66 und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.489,38 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger zunächst mit seiner Klage vom 11. September 2007 gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung infolge Eintritts teilweiser Erwerbsminderung zum 31. Januar 2007. Im Laufe des Rechtsstreites erweiterte der Kläger seine Klage um einen Antrag auf Wiedereinstellung und sodann um einen Kündigungsschutzantrag gegen eine ordentliche Kündigung vom 14. Dezember 2007, einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 20. März 2008 worin die Parteien Einigkeit erzielten, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2007 geendet hat, die Beklagte an den Kläger eine Sozialabfindung bezahlt und dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit der Note gut erteilt. Darüber hinaus erzielten die Parteien Einigkeit, dass damit sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche erledigt sind.

Mit am 14. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Beschwerdeführer Wertfestsetzung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 9.877,52 sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.489,38 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat für den Befristungskontrollantrag, den Kündigungsschutzantrag sowie den allgemeinen Feststellungsantrag unter einmaliger vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG den Streitwert ermittelt und hierzu ein Monatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag hinzugerechnet. Der Regelung im Vergleich hinsichtlich des Zeugnisses wurde ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Monatsgehalts beigemessen.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 20. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2010 nicht abgeholfen hat und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 7. Juni 2010 auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer hingewiesen und mit Verfügung vom 1. Juli 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass möglicherweise auch eine Bewertung des Wiedereinstellungsanspruchs noch in Betracht kommt, der bislang nicht Gegenstand der Erörterung war. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 5. August 2010 abschließend Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert hinsichtlich der Bestandschutzanträge zutreffend ermittelt und festgesetzt. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Vergleichsmehrwerts wurde von der Beschwerde nicht angegriffen. Von Amts wegen war jedoch ein höherer für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festzusetzen, denn der im Schriftsatz vom 15. November 2007 vom Kläger geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch muss bewertet werden. Dieser ist mit einem Wert in Höhe von EUR 7.408,14 und damit dem dreifachen Monatsbezug zu bewerten. Da er einen anderen Streitgegenstand als die Bestandsschutzanträge und den Weiterbeschäftigungsantrag verfolgt, ist er mit den Werten für diese Anträge zusammenzurechnen.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Befristungskontrollantrag gerichtet gegen die Auflösungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eintritt seiner auflösenden Bedingung zum 31. Januar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit EUR 7.408,14 bewertet. Dies wird von der Beschwerde auch ni...

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