Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 12.10.1990; Aktenzeichen 11 Ca 3884/90)

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 12.10.1990; Aktenzeichen 11 Ca 3699/90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 werden die Wertfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Stuttgart von 12.10.1990 – 11 Ca 3884/90 und 11 Ca 3699/90 – abgeändert und der Kostenstreitwert insgesamt wie folgt neu festgesetzt:

  1. a) für die Zeit bis zur Verbindung der Ausgangsverfahren am 25.7.1990 für die beiden Ausgangsverfahren 11 Ca 3884/90 und 11 Ca 3699/90 in Höhe von

    je 12.580,50 DM

  2. b) für die Zeit nach der Verbindung einheitlich auf

    insgesamt 12.580,50 DM.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Wie schon mit Beschluß vom 26.11.90, gegen den Einwendungen von den Beteiligten nicht erhoben wurden, mitgeteilt, war zunächst davon auszugehen, daß das der Beschwerde zugrunde liegende Ausgangsverfahren – 11 Ca 3884/90 (vormals: 2 Ca 3884/90) – und das weitere Verfahren des Arbeitsgerichts Stuttgart – 11 Ca 3699/90 (vormals: 2 Ca 3699/90) – bereits vor der Abgabe an die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vor der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart am 25.7.90 gem. § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Dies bedeutet, daß lediglich für die Zeit bis zur Verfahrensverbindung gesonderte Streitwerte festzusetzen sind, während für die Zeit danach lediglich ein neuer einheitlicher Kostenstreitwert maßgeblich ist (vgl. etwa Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Aufl., § 14 A. III.; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 126 ff.). Aufgrund der Verbindung ist gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG auch der unter dem Az. 11 Ca 3699/90 ergangene Beschluß vom 12.10.90 einer Abänderung zugänglich. Im übrigen gilt vorliegend folgendes:

1.) Für die Zeit bis zur Verbindung am 25.7.90 stand für jedes der beiden Ausgangsverfahren der volle Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zur Verfügung. Diese Bestimmung stellt nach Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. etwa Beschluß vom 18.6.90 – 8 Ta 67/90 – mit zahlreichen Nachweisen) eine Höchstgrenze lediglich für die Streitwertbemessung in einer Rechtsstreitigkeit, nicht aber für die Gesamtheit mehrerer Kündigungsschutzprozesse dar.

a)

Auch kann nach der von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichenden Auffassung des Beschwerdegerichts das wirtschaftliche Interesse der Klagpartei an der gegen eine spätere Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage regelmäßig nicht als wirtschaftlich geringer erachtet werden; vielmehr erfaßt der gegen den zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Beendigungsakt gerichtete Klagantrag wirtschaftlich (wie im übrigen auch hinsichtlich des Umfangs einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Sachentscheidung (vgl. BAG vom 12.6.86 – 2 AZR 426/85 – in NZA 87, 273 ff. unter B. II. der Gründe) sämtliche gegen die vorangegangenen Beendigungsakte gerichteten Anträge (vgl. auch LAG München vom 13.10.88 – 5 Ta 78/88 – in LAGE Nr. 77 zu § 12 ArbGG Streitwert; Beschluß des Beschwerdegerichts vom 5.7.90 – 8 Ta 74/90 –). Daher kann vorliegend das wirtschaftliche Interesse der Klagpartei an dem späteren Ausgangsverfahren – 11 Ca 3884/90 – nicht als geringer erachtet werden. Angesichts des mit der 17-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses verbundenen Besitzstandes ist die Ausschöpfung des Streitwertrahmens angemessen.

b)

Ebensowenig konnte der Kostenstreitwert für die zuerst erhobene Kündigungsschutzklage – 11 Ca 3699/90 – als geringer erachtet werden. Es folgt dies bereits aus der gem. § 12 Abs. 1 GKG zu berücksichtigenden Bestimmung des § 4 1. Hs. ZPO, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage entscheidend ist (§ 15 Abs. 1 GKG betrifft nur die Fälle der Werterhöhung). Zum Zeitpunkt der Klageinreichung war jedoch das mit dem angekündigten Klagantrag verbundene wirtschaftliche Interesse nicht etwa durch einen gegen einen etwaigen späteren Beendigungsakt gerichteten Klagantrag beschränkt. Auch für die zunächst erhobene – gegen eine mündliche Kündigung vom 5.6.90 gerichtete – Klage war daher der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 KSchG voll auszuschöpfen.

c)

Das Beschwerdegericht verkennt nicht, daß nach der von ihm vertretenen Ansicht, wonach der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG für jedes der getrennten Ausgangsverfahren in vollem Umfang zur Verfügung stehe, der Mandant in Fällen getrennter Verfahrensführung erheblich höheren Gebührenansprüchen insbesondere seines Anwalts ausgesetzt ist als in Fällen, in denen die spätere Kündigung im Wege der Klagerweiterung angegriffen wird; dieses möglicherweise als unbefriedigend erscheinende Ergebnis wird jedoch je...

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