Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Beschluss vom 31.10.1990; Aktenzeichen 2 Ca 197/90) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 31.10.1990 – 2 Ca 197/90 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags des Beteiligten Ziffer 2 auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts an das Arbeitsgericht Pforzheim zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist gem. §§ 25 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthaft. Der gem. §§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO antragsbefugte Beteiligte Ziffer 2 ist durch die angefochtene Entscheidung, durch welche sein Antrag, den gem. § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Gebührenstreitwert nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen, als unzulässig zurückgewiesen wurde, beschwert. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegt worden und auch im übrigen zulässig.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung (§§ 538 Abs. 1 Ziffer 2, 575 ZPO). Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Beteiligten Ziffer 2 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Nach zutreffender, ganz überwiegender Auffassung (vgl. insbesondere BAG Beschluß vom 30.11.84 – 2 AZN 572/82 (B) – in AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979 unter B. I. 2. a. und b. der Gründe m.w.N.; BAG Beschluß vom 6.12.84 – 2 AZR 754/79 (B) – in AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979 unter 1. der Gründe; LAG München, Beschluß vom 17.8.88 – 5 Ta 149/88 – in JurBüro 88, 1660 f.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 12 Rz. 131) steht die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im arbeitsgerichtlichen Urteil der Zulässigkeit eines Antrags nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht entgegen. Die Wertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG dient nämlich lediglich der Rechtsmittelklarheit und hat als eine Art Rechtsmittel Streitwert Bedeutung nur insoweit, als der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert die Obergrenze des Beschwerdewertes darstellt. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert ist dagegen kein „Gebührenstreitwert” und deshalb weder für die Berechnung der Gerichts-, noch über § 9 Abs. 1 BRAGO für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend. Dem steht auch § 24 Satz 1 GKG nicht entgegen, findet doch diese Bestimmung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 12 Abs. 7 Satz 3 ArbGG keine Anwendung (vgl. BAG vom 30.11.84, a.a.O., unter B. I. 2. b. der Gründe m.w.N.).
Nachdem das Arbeitsgericht den hiernach zulässigen Antrag des Beteiligten Ziffer 2 auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht in der Sache beschieden hat, erschien in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Ziffer 2 die Zurückweisung der Sache an das Arbeitsgericht angezeigt.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Fundstellen