Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Beschluss vom 27.08.1991; Aktenzeichen 1 Ca 469/90) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 4 wird der Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 27.08.1991 – 1 Ca 469/90 – abgeändert:
Der Gebührenstreitwert wird auf DM 21.000,00 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher die durch eine etwa zu niedrige Wertfestsetzung – mit mehr als 100 DM – beschwerte Beteiligte Ziff. 4 den Gebührenstreitwert auf DM 36.000,00 statt auf die vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten DM 16.000,00 festgesetzt wissen will, hat teilweise Erfolg.
Anders als die Beschwerdeführerin ist auch das Beschwerdegericht ebenso wie das Arbeitsgericht der Auffassung, daß vorliegend der Wert des gegen die unter dem 15.10.90 zum 31.12.90 ausgesprochene Kündigung gerichteten Klagantrags Ziff. 1 aus der Klagschrift vom 28.11.90 und der Wert des mit der Klagerweiterung vom 16.05.91 angebrachten, gegen die vorsorgliche unter dem 02.05.91 zum 30.06.91 erklärte Kündigung gerichteten Feststellungsantrags nicht zusammenzurechnen sind, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, daß beim Zusammentreffen mehrerer Bestandsschutzanträge in einem Verfahren wegen des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher (Teil-)Identität eine Zusammenrechnung der Werte der prozessual mehreren Streitgegenstände grundsätzlich nicht stattfindet (vgl. hierzu ausführlich Beschluß vom 19.06.90 – 8 Ta 71/90 – in JurBüro 91, 212 ff).
Nicht zu folgen vermag das Beschwerdegericht dem Ausgangsgericht allerdings insoweit, als dieses das vom Beteiligten Ziff. 1 im Ausgangsverfahren verfolgte Feststellungsbegehren lediglich mit DM 10.000,00, also mit zwei Bruttomonatsverdiensten in Ansatz gebracht hat. Das Arbeitsgericht hat nämlich einen beim Zusammentreffen mehrerer zeitlich versetzter Bestandsschutzanträge wesentlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt. Das Beschwerdegericht begründet in diesen Fällen die Anwendbarkeit des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher (Teil-)Identität insbesondere mit der Erwägung, es erfasse der gegen den zum späteren Zeitpunkt wirkenden Beendigungsakt gerichtete Klagantrag wirtschaftlich (wie im übrigen auch hinsichtlich des Umfangs der materiellen Rechtskraft einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Sachentscheidung) sämtliche gegen die vorangegangenen Beendigungsakte gerichteten Anträge (vgl. Beschluß vom 19.06.90, a.a.O.). Vorliegend bedeutet dies, daß mit dem in der Klagerweiterung vom 16.05.91 verfolgten Bestandsschutzantrag nicht nur der unbefristete Fortbestand über den 30.06.91 hinaus begehrt, sondern zugleich – incidenter – auch das gleichfalls zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bereits streitige Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01.01.91 bis 30.06.91 geltend gemacht wurde. Dieser Umstand gebietet es aber nach Auffassung des Beschwerdegerichts, vorliegend den Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 1. Hs. ArbGG auszuschöpfen und das Bestandsschutzbegehren mit einem Vierteljahresverdienst, also mit DM 15.000,00 zu bewerten. Dem war gem. §§ 12 Abs. 1 GKG, 51. Hs. ZPO hinzuzurechnen der Wert des die Zeit vor dem 31.12.90 betreffenden und daher mit dem Bestandsschutzbegehren wirtschaftlich nicht identischen auf DM 6.000,00 gerichteten Zahlungsantrags. Zutreffend und von der Beschwerdeführerin auch nicht angegriffen hat das Arbeitsgericht davon abgesehen, den Weiterbeschäftigungsantrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluß war hiernach unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie geschehen abzuändern.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Der Vorsitzende Linsenmaier
Fundstellen