Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 28.09.1989; Aktenzeichen 10 Ca 218/89) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 28.9.89 – 10 Ca 218/89 – in der Fassung, die er durch die Entscheidung über die teilweise Abhilfe vom 9.4.90 erfahren hat, teilweise abgeändert:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
10.512,24 DM
festgesetzt.
II. Im übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 zurückgewiesen.
III. Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 hat insoweit Erfolg, als der Beschwerdeführer das 13. Monatsgehalt bei der Bewertung des Bestandsschutzantrags mit berücksichtigt wissen will; im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Für die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 1 GKG erfolgende Streitwertfestsetzung ist bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Arbeitsentgelt im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 GKG ist die Gesamtheit der Bruttobezüge, die der Arbeitgeber im Falle seines Annahmeverzugs dem Arbeitnehmer in dem auf den Beendigungszeitpunkt folgenden Vierteljahr zu erbringen hätte. Zahlungen, die bei besonderer Gelegenheit erfolgen und durch die nicht in erster Linie die geleistete Arbeit entlohnt wird, wie z.B. Jubiläumszuwendungen, Treueprämien und dergleichen bleiben unberücksichtigt (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Aufl., S. 405; BAG Beschluß vom 24.3.81 – 4 AZN 395/78 – in AP Nr. 3 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Bad.-Württ., Beschluß vom 22.8.89 – 3 Ta 133/89 – n.v.). Anteilig in Ansatz zu bringen sind dagegen solche Leistungen, die erkennbar Entgeltcharakter tragen und eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit im Bezugszeitraum darstellen (vgl. BAG vom 24.3.81, a.a.O.; LAG Baden-Württemberg vom 22.8.89). Ein solcher Entgeltcharakter kommt grundsätzlich auch Jahresleistungen zu, die zugesagt werden, ohne weitere Voraussetzungen des Anspruchs zu benennen (vgl. BAG Urteil vom 8.11.78 – 5 AZR 358/77 – in AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation = DB 79, 505 f.); hierzu gehört insbesondere auch ein an zusätzliche Voraussetzungen nicht geknüpftes 13. Monatsgehalt. Nachdem vorliegend der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, voll auszuschöpfen ist, erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes um 3/12 des monatlichen Grundgehalts von 2.941,– DM, also um 735,24 DM. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der Entscheidung vom 9.4.90, durch welche es der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, auch die monatlichen Sonderzahlungen von 226,– DM und die vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 52,– DM (vgl. hierzu § 2 Abs. 7 Satz 1 5. Vermögensbildungsgesetz) berücksichtigt. Nicht in Ansatz zu bringen ist dagegen gem. § 13 Abs. 3 5. VermBG die Arbeitnehmersparzulage von monatlich 12,– DM. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers konnten auch „50 % Urlaubsgeld” bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigt werden, ist doch nicht hinreichend ersichtlich, worum es sich bei dieser Position handeln soll. Das Vierteljahresverdienst im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG beläuft sich daher vorliegend auf 10.512,24 DM.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wirkt sich auch der neben dem Bestandsschutzantrag verfolgte Weiterbeschäftigungsantrag nicht streitwerterhöhend aus. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. etwa Beschluß vom 12.3.90 – 8 Ta 36/90 – n.v. mit eingehender Begründung) findet nämlich beim Zusammentreffen eines auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klagantrags mit einem gerade aus dem behaupteten Fortbestehen abgeleiteten Weiterbeschäftigungsantrag wegen des Additionsverbots bei wirtschaftlicher (Teil-) Identität (vgl. hierzu insbesondere Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 164 ff. m.z.N.) eine Zusammenrechnung nicht statt.
Es war daher zu entscheiden wie geschehen.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Der Vorsitzende Linsenmaier
Fundstellen