Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Beschluss vom 04.08.1992; Aktenzeichen 5 (4) Ca 342/92) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 04.08.1992 – 5 (4) Ca 342/92 – wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher ersichtlich die durch eine etwa zu hohe Wertfestsetzung – mit mehr als DM 100,00 – beschwerte Beteiligte Ziffer 3 den im Ausgangsverfahren angebrachten Bestandsschutzantrag mit DM 5.536,00 (= 2 Bruttomonatsverdienste) statt mit den vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten DM 8.304,00 (= 3 Bruttomonatsverdienste) bewertet wissen will, hat keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Bestandsschutzbegehrens von § 12 Abs. 7 Satz 1 1. Hs. ArbGG ausgegangen, wonach für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Dabei stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. etwa Beschluß vom 16.05.1990 – 8 Ta 50/90 in JurBüro 90, 1271 ff.) der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannte Vierteljahres verdienst keinen Regelstreitwert, sondern die Obergrenze des vom Gericht gem. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auszufüllenden Streitwertrahmens dar. Wesentlicher Bezugspunkt bei der Ausfüllung dieses Streitwertrahmens ist das wirtschaftliche Interesse der Klagpartei an der von ihr erstrebten Feststellung (vgl. etwa BAG vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B) – in AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979). Dieses wirtschaftliche Interesse wird maßgeblich bestimmt zum einen durch den Wert des mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Verlustes, zum anderen auch durch die Chancen, den entstandenen Verlust alsbald wieder auszugleichen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.10.1989 – 3 Ta 159/89 – n.v.). Die Größe des Verlustes wird dabei wesentlich beeinflußt von der sich insbesondere aus der Betriebs Zugehörigkeit ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Verfestigung des Bestandsschutzes. Für die Chancen, den Verlust durch Finden eines neuen Arbeitsplatzes alsbald zu kompensieren, können u.a. Umstände wie Lebensalter, Gesundheitszustand und Qualifikation von Bedeutung sein. Im Beschwerdeverfahren ist für das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts maßgeblich, solange keine neuen Tatsachen zu beurteilen sind und das Ausgangsgericht das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt betätigt und es nicht durch sachfremde oder willkürliche Erwägungen überschritten hat (ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, vgl. etwa Beschluß vom 21.05.1990 – 8 Ta 55/90 – in JurBüro 90, 1333 f mit zahlreichen Nachweisen).
Vorliegend werden mit der Beschwerde neue Tatsachen (§ 570 ZPO) nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht hat auch, wie sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen läßt, das ihm eingeräumte Ermessen betätigt und sich nicht von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen leiten lassen. Wenn es hierbei dem Umstand, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund seiner Nationalität, seiner Sprachschwierigkeiten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche rechnen müsse, maßgebliche Bedeutung beigemessen und deshalb trotz des erst 11monatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses den Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ausgeschöpft hat, so ist dies unter Zugrundelegung des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Der Vorsitzende Linsenmaier Vorsitzender Richter am LAG
Fundstellen