Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Meldebescheinigung
Leitsatz (amtlich)
1) Ein Antrag auf Berichtigung der Meldebescheinigung gem. § 25 DEÜV ist im Zweifel auszulegen als Antrag auf Vornahme einer Korrekturmeldung gegenüber der Einzugsstelle gem. § 14 DEÜV. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer eine von der tatsächlichen Meldung abweichende Unterrichtung begehren möchte.
2) Ein Anspruch auf Korrekturmeldung gem. § 14 DEÜV ist öffentlich-rechtlicher Art, weshalb für diesen die Sozialgerichte rechtswegzuständig sind.
Normenkette
DEÜV §§ 25, 14
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen 20 Ca 1658/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 8. Dezember 2010 (20 Ca 1658/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
A:
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Die Klägerin stand bei der Beklagten bis 1. August 2009 in einem Ausbildungsverhältnis. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage einer „Ausfertigung für den Beschäftigten” der „Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV” über die von der Beklagten an die Einzugsstelle als Annahmestelle übermittelten Sozialdaten. Dabei wurde das Beschäftigungsende mit 31. August 2009 angegeben.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Berichtigung des Beendigungsdatums auf der Meldebescheinigung gem. § 25 DEÜV auf den 1. August 2009. Sie ist der Auffassung, es handele sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit über Arbeitspapiere.
Das Arbeitsgericht hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 verneint und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn verwiesen. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 13. Dezember 2010 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2011 nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
B:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
I:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 78 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt worden.
II:
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.
Die Arbeitsgerichte sind nicht rechtswegzuständig. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß § 51 SGG rechtswegzuständige Sozialgericht verwiesen.
1. Es war zuerst das klägerische Begehren auszulegen.
Ausweislich ihres Klageantrags begehrt die Klägerin eine Berichtigung der ihr gemäß § 25 DEÜV übermittelten Meldebescheinigung. Gemäß § 25 Abs. 1 DEÜV hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Es handelt sich somit um einen Unterrichtungsanspruch über vom Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle als Annahmestelle bereits getätigten Meldungen gemäß § 28 a SGB IV iVm. §§ 6 ff. DEÜV. Eine solche Unterrichtung kann nicht berichtigt werden, solange nicht die Meldung gegenüber der Annahmestelle berichtigt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Berichtigung der Unterrichtung dergestalt begehrt, dass die Unterrichtung von der tatsächlichen Meldung abweichen soll. Tatsächlich geht es der Klägerin erkennbar um eine Korrekturmeldung, die die Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 DEÜV gegenüber der Einzugsstelle als Annahmestelle erstatten soll. Erst nach durchgeführter Korrekturmeldung hat die Klägerin wieder einen (dann bürgerlich-rechtlichen) Anspruch auf Unterrichtung über diese korrigierte Meldung gemäß § 25 DEÜV.
2. Ein solcher Anspruch auf Korrekturmeldung gemäß § 14 Abs. 1 DEÜV wegen unzutreffender Angabe über die Zeit der Beschäftigung unterfällt aber nicht der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich, entgegen der Annahme der Klägerin, insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG unterfallen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere. Die Unterrichtung gemäß § 25 Abs. 1 DEÜV stellt zwar ein Arbeitspapier dar. Der Erteilungsanspruch wurde aber bereits erfüllt. Einen Berichtigungsanspruch gibt es nicht. Wie bereits oben dargestellt, ist das eigentliche Begehr des Klägers gerichtet auf eine Korrekturmeldung der Be...