Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Eine von einem Rechtsanwalt eingereichte sofortige Beschwerde muss mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine wissentlich und willentlich abgekürzte Unterschrift (nicht Ausschleifung der Unterschrift) ist nicht ausreichend, auch wenn der Rechtsanwalt erklärt, immer so zu "unterschreiben".
Normenkette
ZPO § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 569 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 21.11.2017; Aktenzeichen 7 Ca 5550/17) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 (7 Ca 5550/17) wird als unzulässig verworfen.
- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche. Streit besteht darüber, ob der Kläger seine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder als freier Handelsvertreter für die Beklagte erbracht hat.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2017 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben erachtet. Es hat den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 4. Dezember 2017 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegend streitige sofortige Beschwerde des Klägers, welche am 14. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht einging. Die Beschwerdeschrift schließt wie folgt ab:
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017, die dem Klägervertreter noch am 18. Dezember 2017 übermittelt wurde, wies der Vorsitzende darauf hin, dass Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß mit einem vollen Namenszug unterschrieben sei. Die Unterschriftsleistung sehe vielmehr nach einem Namenskürzel aus. Hierauf antwortete der Klägervertreter mit Faxschriftsatz vom 18. Dezember 2017 wie folgt:
"Der Unterzeichner unterschreibt sämtliche Schriftsätze grundsätzlich mit dem Abkürzel "Schli". Da er ansonsten wegen der Vielzahl der zu unterschreibenden Schriftstücke in der rechten Hand eine Sehnenscheidenentzündung erleidet. Der ausgeschriebene Name K. Schli. ist bei der Unterschrift von Schriftsätzen schlichtweg zu lang. Hiermit wird anwaltlich versichert, dass der Unterzeichner den Beschwerdeschriftsatz persönlich und selbst unterschrieben hat."
Dieser Schriftsatz schließt nunmehr wie folgt ab:
Die Beklagte beanstandete daraufhin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018, dass die sofortige Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Unterschriftsleistung unzulässig sei.
Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30. Januar 2018 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht erneut vor.
II.
Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie ist deshalb gem. § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die zwar im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nämlich nicht ordnungsgemäß unterschrieben.
1. Eine Beschwerdeschrift ist als bestimmender Schriftsatz vom Beschwerdeführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter zwingend gemäß § 130 Nr. 6 ZPO eigenhändig zu unterschreiben (GMP/Müller-Glöge ArbGG 8. Aufl. § 78 Rn. 21; Baumbach ua. ZPO 76. Aufl. § 569 Rn. 10; Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 569 Rn. 6). Weil gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 4 Satz 1 ArbGG aber auch anwaltlich nicht vertretene Parteien beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde einlegen können und die Einlegung auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig ist, wird von dieser Formstrenge zum Teil abgewichen, wenn die sofortige Beschwerde durch die Partei selbst eingelegt wird und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um einen Schriftsatz handelt, welcher der Partei tatsächlich zuzurechnen ist (LAG Hamm 10. Mai 2017 - 14 Ta 85/17; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 569 Rn. 7). Dies gilt jedoch nicht (unabhängig vom Bestehen eines Anwaltszwangs), wenn die Beschwerdeschrift nicht von der Partei selbst, sondern von einem Rechtsanwalt stammt (Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 569 Rn. Rn. 7; Baumbach ua. ZPO 76. Aufl. § 569 Rn. 10).
2. Eine den Anforderungen des §§ 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifen gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbaren Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung - als Unterschrift anzuerkennen sein (BGH 29. November 2016 - VI ZB 16/16; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13). Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen S...