Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtung der örtlichen Vertretungen durch den Europäischen Betriebsrat. Unbegründete Anträge des Europäischen Betriebsrats zur Einrichtung einer eigenen Seite im gemeinschaftsweiten Intranet
Leitsatz (amtlich)
§ 36 EBRG sieht grundsätzlich nur einen Bericht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor. Aus § 36 EBRG ergibt sich kein Anspruch des EBR auf uneingeschränkte direkte Kommunikation des EBR mit den Arbeitnehmern.
Normenkette
EBRG § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Entscheidung vom 26.06.2013; Aktenzeichen 5 BV 7/12) |
Tenor
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.06.2013 - 5 BV 7/12 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Europäischen Betriebsrats der A.-Gruppe in Europa / Beteiligter zu 1) (im Folgenden: EBRA) eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet der Beteiligten zu 2) zur unmittelbaren Kommunikation mit den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist.
Der antragstellende EBRA wurde auf Grundlage des § 36 EBRAG iVm. der "Vereinbarung zwischen der A.-Gruppe in Europa und den Betriebsräten sowie betrieblichen Arbeitnehmervertretungen aus den zur A.-Gruppe gehörenden Betrieben in Europa über die Bildung und zur Arbeit eines europäischen Betriebsrats A." (im Folgenden: EBRA-Vereinbarung, ABl. 5 bis 15 der erstinstanzlichen Akte) gebildet.
Die A.-Gruppe ist hauptsächlich in der Verpackungsindustrie tätig und beschäftigt in Europa ca. 11.500 Arbeitnehmer, davon ca. 1.850 in Deutschland. Der größte Standort in Deutschland liegt in S. mit ca. 1.130 Arbeitnehmern (Beteiligte zu 2).
Ausgangspunkt des vorliegenden Streits war, dass der EBRA über das im Konzernverbund der A. Gruppe eingerichtete Intranet einen Bericht über seine jährliche Sitzung vom 02./03.10.2012 mit dem europäischen Management der A. Gruppe veröffentlichen wollte. Die A. Gruppe lehnte die Darstellung wegen inhaltlicher Differenzen am 16.11.2012 ab und bot an, einen gemeinsam abgestimmten Bericht auf der Intranetseite zu veröffentlichen.
Darauf leitete der EBRA das vorliegende Beschlussverfahren ein. Er ist der Auffassung, er habe wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 34 EBRG Anspruch darauf, das Intranet eigenständig zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern nutzen zu dürfen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit setze voraus, dass er sich als Interessenvertretung der gemeinschaftweiten Arbeitnehmer und die Arbeitgeberseite auf Augenhöhe begegnen könnten. Dies sei dann nicht gewährleistet, wenn er seine Haltung und die von ihm vertretenen Positionen nicht gemeinschaftsweit kommunizieren könne. § 36 Abs. 1 EBRG und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG schlössen eine unmittelbare Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Europäischen Betriebsrat nicht aus. Die Regelungen sollten gewährleisten, dass grenzübergreifende Angelegenheiten und ihre Auswirkungen soweit wie möglich auch den Arbeitnehmern in den einzelnen Niederlassungen transparent gemacht würden. Die Arbeitnehmer müssten erfahren können, was ihre Vertreter im Europäischen Betriebsrat erfahren und beeinflussen könnten. Nur so könne der Europäische Betriebsrat seine Kompetenz und Möglichkeiten darstellen, die er ohne Rückhalt und Verständnis der Belegschaft nicht erhalten und ausbauen könne. Lasse man eine direkte Unterrichtung nur zu, wenn es keine Arbeitnehmervertretungen gebe, sei der Europäische Betriebsrat obsolet. Zudem ergebe sich aus § 35 Abs. 2 EBRG im Umkehrschluss, dass auch mit anderen als nur den Arbeitnehmervertretungen kommuniziert werden dürfe. Auch Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/38/EG spreche von der Weitergabe von Informationen an "Dritte". Damit könnten nur die Arbeitnehmer gemeint sein.
Die Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG sähen nur eine unmittelbare Information der Arbeitnehmervertretungen vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei es Aufgabe eines Europäischen Betriebsrats, den örtlichen Arbeitnehmervertretern über seine Tätigkeit zu berichten. Nur wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen gebe, seien die Arbeitnehmer unmittelbar zu unterrichten. Die Arbeitnehmer könnten gegebenenfalls, soweit rechtlich zulässig und zweckdienlich, über ihre örtlichen Arbeitnehmervertretungen erfahren, was der Europäische Betriebsrat tue. Auch aus § 35 Abs. 2 EBRG ergebe sich nichts anderes. Da § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG für den Fall des Nichtvorhandenseins von Arbeitnehmervertretungen ein unmittelbares Kommunikationsrecht mit Arbeitnehmern vorsehe, könnten diese auch als "Dritte" im Sinne des § 35 Abs. 2 EBRG gesehen werden.
Mit Beschluss vom 26.06.2013 - 5 BV 7/12 - hat das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - die Anträge des EBRA abgewiesen und ausgeführt, der EBRA habe weder einen Anspruch, zu Kommuni...