Entscheidungsstichwort (Thema)
Steitwert. Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit. Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG. Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung mit den Beteiligen Betriebratsgremium, seinen Verfahrensbevollmächtigten und dem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) ergebende Wertung zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung).
2. Dies kann auch für eine (weiter mögliche) Wertfestsetzung im Auftragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und im Verhältnis zwischen dem einzelnen Betriebsratsmitglied und seinen Verfahrensbevollmächtigten angenommen werden.
Normenkette
BetrVG § 103; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Beschluss vom 01.09.2009; Aktenzeichen 4 BV 4/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 1. September 2009 – 4 BV 4/09 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte T. und S. wird auf EUR 15 000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Antragsteller/Beschwerdeführer (im Folgenden Antragsteller) richtet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit einem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des im Ausgangsverfahren zu 3 beteiligten Arbeitnehmers vorgenommen hat.
Die Arbeitgeberin unterhält in N. einen Betrieb mit ca. 112 Arbeitnehmern, die allerdings auf zahlreiche Standorte in der Bundesrepublik Deutschland verteilt sind.
Der im Ausgangsverfahren zu 3 Beteiligte war Mitglied des im Ausgangsverfahren zu 2 beteiligten Betriebsrats. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsratsmitglied eine Arbeitsverweigerungshaltung vorgeworfen und deshalb mit Antrag vom 19. Mai 2009 die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des mit dem Beteiligten zu 3 bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragt. Der Beteiligte zu 3 war seit 1. Oktober 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt und erzielte zuletzt ein durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen in Höhe von etwa EUR 5 000,00.
Das Beschlussverfahren endete durch Rücknahme des Antrags durch die Arbeitgeberin, nachdem die Beteiligten in einem anderen Beschlussverfahren einen Vergleich abgeschlossen hatten, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand hat.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2009 haben die Antragsteller des Wertfestsetzungsverfahrens um Mitteilung des Wertes des Verfahrensgegenstands gebeten. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wurden die Arbeitgeberin, der Betriebsrat und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom Arbeitsgericht angehört, und dieses teilte mit, dass es den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsteller auf EUR 4 000,00 festzusetzen beabsichtigt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2009 haben die Antragsteller gegen diese Absicht Bedenken erhoben und eine Festsetzung des Wertes in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG und damit dem dreifachen Brutto-Monatsentgelt des Betriebsratsmitglieds und damit EUR 15 000,00 beantragt.
Mit formlos übermitteltem Beschluss vom 1. September 2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf EUR 6 000,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 10. September 2009, mit der sie weiterhin die Festsetzung eines Werts von EUR 15 000,00 in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG erreichen wollen.
Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 12. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass am vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren und Beschwerdeverfahren lediglich der Betriebsrat, die Arbeitgeberin und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als Beschwerdeführer zu beteiligen sind. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Verhältnis zu deren Auftraggeber, dem Betriebsrat. Lediglich wegen der Regelung des § 40 BetrVG sei die Arbeitgeberin an dem Wertfestsetzungsverfahren, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, zu beteiligen. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der übrigen am Ausgangsverfahren beteiligten Rechtsanwälte sei nicht festzusetzen. Zugleich wies der Vorsitzende der Beschwerdekammer darauf hin, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts der langjährigen und ständigen Rechts...