Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Detektivkosten. Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die einer Prozeßpartei entstehenden Detektivkosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung können notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO darstellen, deren Erstattungsfähigkeit durch § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht ausgeschlossen ist.
2. Detektivkosten der vorgenannten Art. können aber nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach Maßgabe der §§ 104 ff. ZPO geltend gemacht und festgesetzt werden, wenn zwischen der der Arbeit des Detektivs zugrunde liegenden Ermittlungstätigkeit und der richterlichen Entscheidung ein Ursachenzusammenhang dergestalt besteht, daß die Detektivkosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gerade in dem Rechtsstreit im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig sind, für den die Kostenfestsetzung beantragt wird.
3. Sind einer Prozeßpartei Detektivkosten in einem anderen Gerichtsverfahren erwachsen, das außerhalb des dem Kostenfestsetzungsbegehr zugrunde liegenden Rechtsstreits geführt wurde, dann können sie nicht zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens in diesem Rechtsstreit gemacht werden.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Beschluss vom 21.03.1988; Aktenzeichen 4 Ca 422/86) |
LAG Baden-Württemberg (Aktenzeichen 11 Sa 61/87) |
Tenor
Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lörrach – Kammern Radolfzell – vom 21.03.1988 (Az.: 4 Ca 422/86 erster bzw. 11 Sa 61/87 zweiter Instanz) wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 6.302,22.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gründe
1. Im Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdegegner unter dem Aktenzeichen 4 Ca 422/86 Arbeitsgericht Lörrach – Kammern Radolfzell – Kündigungsfeststellungsklage erhoben und Zahlungsanträge gestellt. Die Klage ging am 11.11.1986 beim Ausgangsgericht ein; mit ihr wendete sich der Beschwerdegegner gegen eine fristlose Kündigung seitens der Beschwerdeführerin vom 07.11.1986. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin ebenfalls beim Ausgangsgericht unter dem Aktenzeichen 3 BV 2/86 ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG eingeleitet und in diesem Zusammenhang zur Begründung der beabsichtigten fristlosen Kündigung gegenüber dem Beschwerdegegner vorgebracht, dieser, im Außendienst eingesetzt, habe falsche Tourenberichte/Besuchsberichte erstellt. Zum Beweis dafür bezog sie sich auf die Ermittlungsergebnisse der von ihr zur Überwachung der Außendiensttätigkeit des Beschwerdegegners eingeschalteten Detektei „D. International GmbH”, die den Beschwerdegegner an mehreren Tagen im September 1986 bei der Gestaltung und Abwicklung seiner Außendiensttätigkeit beobachtet hatte und für ihre Detektivarbeit der Beschwerdeführerin nach ihrer Behauptung insgesamt DM 6.302,22 in Rechnung stellte (Rechnung vom 26.09.1986 über DM 4.446,00 und Rechnung vom 30.10.1986 über weitere DM 1.856,22). Das Beschlußverfahren 3 BV 2/86 endete durch Antragsrücknahme, nachdem das Ausgangsgericht den Verfahrensbeteiligten im Termin vom 28.10.1986 mit Beschluß vom gleichen Tag mitgeteilt hatte, es bedürfe zur fristlosen Kündigung gegenüber dem Beschwerdegegner weder einer Zustimmung des Betriebsrates, noch einer Zustimmungsersetzung im Sinne der §§ 103 BetrVG, 15 KSchG. Erst im Anschluß daran wurde die verfahrensgegenständliche außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Mit Urteil des ersten Rechtszuges vom 06.04.1987 wurden dem jetzigen Beschwerdegegner 14/15 der Kosten des ersten Rechtszuges, der Beschwerdeführerin 1/15 dieser Kosten auferlegt. Die Berufung des Beschwerdegegners wurde im Verfahren 11 Sa 61/87 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 08.10.1987 zurückgewiesen, wobei dem Beschwerdegegner die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.
Mit Schriftsatz vom 08.02.1988 (Bl. 282 d.A.) hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Festsetzung der ihr entstandenen Detektivkosten im Betrag von DM 6.302,22 gegen den Beschwerdegegner beantragt. Dem ist der Beschwerdegegner unter Hinweis auf § 12 a Abs. 1 ArbGG entgegen getreten.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21.03.1988 hat der Rechtspfleger des Ausgangsgerichtes den Antrag zurückgewiesen (Bl. 287 d.A.). Gegen diesen ihr am 23.03.1988 zugestellten Beschluß hat die Beschwerdeführerin am 06.04.1988 Erinnerung eingelegt und diese am 12.04.1988 begründet, wobei sie im wesentlichen ausgeführt hat, die Ermittlungen der Detektei seien für den Erfolg ihrer Rechtsverteidigung gegen die Klage des Beschwerdegegners ausschlaggebend gewesen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem richterlichen Sachbearbeiter vorgelegt. Nachdem der Beschwerdegegner der Erinnerung mit Schriftsatz vom 25.04.1988 (Bl. 299 d.A.) entgegen getreten ist, hat auch der richterliche Sachbearbeiter der Beschwerde nicht abgeholfen (...