Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 08.10.1990; Aktenzeichen 4 Ca 239/88) |
ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 05.04.1989; Aktenzeichen 4 Ca 239/88) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.10.1990 (Aktenzeichen: 4 Ca 239/88)
abgeändert:
Die Erinnerung der Beschwerdegegner gemäß Schriftsatz vom 05.05.1989 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.04.1989 (Aktenzeichen: 4 Ca 239/88) wird
zurückgewiesen.
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.04.1989 (Aktenzeichen: 4 Ca 239/88) wird wiederhergestellt.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gründe
1. Im Verfahren 4 Ca 7/88 Arbeitsgericht Karlsruhe erhob der Mandant der Beschwerdegegner am 05.01.1988 Kündigungsfeststellungsklage wegen einer ihm gegenüber am 30.11.1988 mündlich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und einer diese mündliche Kündigung bestätigenden schriftlichen außerordentlichen Kündigung vom 01.12.1987, letztere verbunden mit einer vorsorglich fristgerechten Kündigung. Mit Beschluß vom 19.04.1988 wurde Rechtsanwältin … aus der Kanzlei der Beschwerdegegner dem Kläger des Ausgangsverfahrens gemäß § 11a ArbGG beigeordnet; ihm wurde am 17.05.1988 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit Urteil vom 19.07.1988 wurde die Rechtsunwirksamkeit der mündlichen außerordentlichen Kündigung vom 30.11.1987 festgestellt, im übrigen wurde die Klage abgewiesen und damit – inzwischen rechtskräftig – festgestellt, daß die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 01.12.1987 mit ihrem Zugang am 04.12.1987 wirksam geworden war und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens beendet hatte. Die den Beschwerdegegnern aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wurde antragsgemäß mit Beschluß vom 20.01.1989 auf DM 889,20 festgesetzt.
Im Verlauf des vorgeschilderten Verfahrens schob die Beklagte des Ausgangsverfahrens am 31.05.1988 aus den gleichen Gründen, mit denen sie die oben erwähnten Kündigungen begründet hatte, eine erneute, vorsorglich erklärte fristgerechte Kündigung nach. Hiergegen erhob der Kläger am 13.06.1988 neue Klage beim Ausgangsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Ca 239/88. Nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für dieses Verfahren am 06.07.1988 wurde der Rechtsstreit sodann ausgesetzt bis zum Abschluß des oben geschilderten Verfahrens 4 Ca 7/88, und nach Rechtskraft des Urteils vom 19.07.1988 in Sachen 4 Ca 7/88 nahm der Kläger die Klage im Verfahren 4 Ca 239/88 zurück. Den Antrag der Beschwerdegegner auf Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse vom 13.01.1989 im Gesamtbetrag von DM 445,74 hat der Rechtspfleger des Ausgangsgerichts mit Beschluß vom 05.04.1989 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner hat das Ausgangsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Rechtspflegers die den Beschwerdegegnern aus der Landeskasse zu erstattenden Anwaltsgebührnisse antragsgemäß (auf DM 445,74) festgesetzt mit Beschluß vom 08.10.1990. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 09.11.1990 beim Ausgangsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses des Rechtspflegers vom 05.04.1989 erstrebt. Das Ausgangsgericht hat – nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegner – der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 03.12.1990 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf sämtliche vorerwähnten Schriftstücke bei den Akten 4 Ca 239/88 und 4 Ca 7/88 Arbeitsgericht Karlsruhe wird Bezug genommen.
2. Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den richterlichen Beschluß vom 08.10.1990 ist begründet. Sie führt zu dessen Abänderung, zur Zurückweisung der Erinnerung der Beschwerdegegner vom 05.05.1989 und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Rechtspflegers des Ausgangsgerichts vom 05.04.1989: Den Beschwerdegegnern stehen aus dem Verfahren 4 Ca 239/88 Arbeitsgericht Karlsruhe Anwaltsgebührnisse gegen die Landeskasse nicht zu.
a) Zwar wurde dem Kläger in beiden Ausgangsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegner bewilligt.
Die Folgen dieser Prozeßkostenhilfe-Bewilligung ergeben sich aus § 122 ZPO, wonach der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine Ansprüche auf Vergütung nicht gegen die Partei, sondern gegen die Staatskasse geltend machen kann. Für die Höhe des Vergütungsanspruchs sind die Bestimmungen der BRAGO maßgebend, die aber nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen der Rechtsordnung dastehen, sondern eingebettet sind in den Grundsatz der Verfahrensverbilligung, so wie er in §§ 91, 788 ZPO zum Ausdruck gekommen ist (erstattungsfähig gegenüber dem Gegner sind nur die notwendigen Verfahrenskosten); auch das materielle Recht trägt in § 254 BGB – wenn auch in Zusammenhang mit dem Umfang des Schadenersatzes – diesem Grundgedanken Rechnung, wenn und soweit dort bestimmt ist, daß sich der Ersatzanspruch eines Gläubigers mindert, wenn und soweit er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder...