Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Betriebsänderung. Betriebsspaltung. Betriebsteilübergang. Beteiligtenstellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Verlangt der Betriebsrat im gerichtlichen Verfahren nach § 98 ArbGG bei einer Betriebsspaltung mit Betriebsteilübergang die Errichtung einer Einigungsstelle unter Beteiligung von sowohl des Veräußerers als auch Betriebserwerbers, so sind auch beide Beteiligte des Beschlussverfahrens nach § 98 ArbGG.
2. Nach § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit dann zurückzuweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt es für das Gericht ohne weitere Nachprüfung bereits erkennbar ist, dass aus ihm die beantragte Rechtsfolge nicht hergeleitet werden kann. Es muss bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sein, dass ein Bestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.
Normenkette
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2, § 83 Abs. 3; BetrVG §§ 111-112; ZPO § 81
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 24.07.2002; Aktenzeichen 4 BV 8/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 24.07.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Beteiligten Ziff. 1 und 2 mit den Regelungsgegenständen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der Ausgliederung der wird der Richter am Arbeitsgericht, Herr bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgestellt.
Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Bildung und Besetzung einer Einigungsstelle.
Antragsteller ist der (Beteiligter Ziff 1) im Betrieb der Beteiligten Ziffer 2.
Die Beteiligte Ziffer 2 beschäftigt in ihrem ca. 260 Arbeitnehmer. Bundesweit betreibt die Beteiligte Ziffer 2 weitere. Den sind angegliedert für die Kunden der jeweiligen. In diesen erhalten die Arbeitnehmer der Beteiligten Ziffer 2 vergünstigte Mahlzeiten.
Die Beteiligte Ziffer 2 hat zum 01.07.2003 die aus dem ausgegliedert und auf die Beteiligte Ziffer 3 übertragen. Zu diesem Zeitpunkt waren in der 17 Mitarbeiter beschäftigt. Die Mitarbeiter wurden mit Schreiben vom 28.05.2003 darüber informiert, dass der Betriebsteil in auf die Beteiligte Ziffer 3, ein Cateringunternehmen, übergehen solle und diese ab 01.07.2003 die Leitungsmacht ausübe. Die Arbeitnehmer wurden dabei über ihr Widerspruchsrecht belehrt. Die Ausgliederung und Übertragung erfolgte bundesweit in den der Beteiligten Ziffer 2 mit. Ende Juni 2003 hat die Beteiligte Ziffer 3 den betroffenen Arbeitnehmern Arbeitsverträge zur Unterschrift vorgelegt, nach denen ein Teil der bisherigen Vergütung nur noch als befristete bzw. berufliche Zulage vom neuen Arbeitgeber zu leisten wäre. Die neuen Verträge wurden von den betroffenen Arbeitnehmern nicht unterschrieben.
Der hat mit Schreiben vom 23.06.2003 die Beteiligte Ziffer 2 aufgefordert, bis zum 25.06.2003 in Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan betreffend des Teilbetriebsüberganges einzutreten. Die Beteiligte hat dies mit Schreiben vom 25.06.2003 abgelehnt, da keine Betriebsänderung vorläge.
Ein im Juli 2003 gestellter Antrag auf Untersagung des Betriebsüberganges im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde vom Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen.
Mit dem am 25. Juli 2003 eingeleiteten Verfahren begehrt der die Errichtung einer Einigungsstelle. Der Beteiligte Ziffer 1 ist der Auffassung, dass es sich bei der Ausgliederung um eine Betriebsänderung handele und deswegen sowohl die Beteiligte Ziffer 2 als auch die Beteiligte Ziffer 3 verpflichtet seien, gemeinsam über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln.
Der Beteiligte Ziff 1 hat zuletzt beantragt,
- Zum Vorsitzenden einer bei der Beteiligten zu 2 zu errichtenden Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan wegen der Ausgliederung der im der Beteiligten zu 2 und Betriebsteilübertragung auf die Beteiligte zu 3 ab 01.07.2003 wird der Richter am Arbeitsgericht, 10. Kammer, bestellt.
- Hilfsweise: wie 1. mit der Maßgabe, dass die Richterin am Arbeitsgericht Kammern –bestellt wird.
- Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für die Einigungsstelle gemäß dem Regelungsgegenstand gemäß Ziff. 1 wird auf 4 festgesetzt.
Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 haben beantragt,
Die Anträge abzuweisen.
Beide Beteiligten sind der Auffassung, dass keine Betriebsänderung vorliege. Die Beteiligte Ziffer 3 ist weiter der Auffassung, dass die Ausgliederung der von der Beteiligten Ziffer 2 vorgenommen worden sei, so dass aus diesem Grund auf jeden Fall ihre Einbeziehung ausscheide.
Da...