Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Änderungskündigungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung einer unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen Änderungskündigung erfolgt nach § 42 Abs. 3 GKG a.F. (jetzt § 42 Abs. 2 GKG n.F.) i. V. mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.
2. Der Streitwert für beide Änderungskündigungsschutzanträge ist in diesem Fall entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.) auf höchstens ein Bruttovierteljahresentgelt begrenzt.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Fassung: 2004-07-01
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 29.06.2009; Aktenzeichen 28 Ca 4366/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 – 28 Ca 4366/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Der Streit der Parteien im Ausgangsverfahren betraf eine Änderungskündigung vom 9. April 2009 mit der unter anderem eine Reduzierung der Vergütung um EUR 2.490,96 brutto monatlich durchgesetzt werden sollte und eine weitere Änderungskündigung vom 30. April 2009. Der Kläger erzielte zuletzt monatsdurchschnittlich ein Entgelt in Höhe von EUR 3.802,76. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 26. Mai 2009, wonach u. a. das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2009 geendet Hat. Daneben wurden weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 11.408,28 in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 24. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2009 zu Recht auf EUR 11.408,28 festgesetzt. Die unter Heranziehung der Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 17. Juni 2005 – 3 Ta 78/05) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts hat die entgegenstehende Rechtsprechung der früheren Streitwertkammer des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich aufgegeben (LAG Baden-Württemberg 31. Juli 2009 – 5 Ta 35/09 –). Auch nach nochmaliger Überprüfung hält die Kammer hieran fest.
1. Der Antrag zu 1 (Änderungskündigungsschutzantrag betreffend die Änderungskündigung vom 9. April 2009) ist vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2009 zutreffend mit einem Quartalsbezug in Höhe von EUR 11.408,28, ausgehend von einem Bruttomonatsentgelt von EUR 3.802,76, bewertet worden.
a) Die Bewertung eines Änderungskündigungsschutzantrags hat nach § 42 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO zu erfolgen. Bei einer Änderungsschutzklage unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Änderung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt oder nicht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, so handelt es sich beim Streit um die soziale Rechtfertigung oder sonstige Wirksamkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr um einen Streit um eine Kündigung oder um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses selbst (vgl. BAG 23. März 1989 – 7 AZR 527/85 (B) – AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64, zu I 3 der Gründe). Folglich ist § 42 Abs. 3 GKG in der derzeit gültigen Fassung für die Bestimmung des Wertes anzuwenden, wenn das Änderungsangebot auf eine Verringerung der Vergütung zielt. Danach ergebe sich bei einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von EUR 991,50 ein Wert von EUR 35.694,00 für den Änderungskündigungsschutzantrag.
b) Nach Auffassung der nunmehr für die Streitwertbeschwerde zuständigen Beschwerdekammer hat auch bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung die Wertfestsetzung in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu erfolgen. Die anders lautende Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts wird aufgegeben.
aa) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat angenommen, dass eine Übertragung der Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht in Betracht komme. Dies hat sie damit begründet, dass die Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ohne zureichende Begründung erfolge, wenn der „Schutzbereich” der Norm auf Streitigkeiten der vorliegenden Art ausgedehnt werde. Diese Auffassung würde den Regelungsgehalt des Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG verkennen. Nur für...