Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Änderungskündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Bewertung einer unter Vorbehalt angenommen Änderungskündigung erfolgt nach § 42 Abs. 3 GKG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert ist dabei auf einen Quartalsverdienst begrenzt.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3-4, § 48 Abs. 1; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 22.07.2009; Aktenzeichen 5 Ca 335/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 22. Juli 2009 – 5 Ca 335/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 13. Mai 2009, wodurch eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin (Beteiligte zu 2) ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 27,16 Stunden auf lediglich noch 7,16 Stunden mit Wirkung vom 28. Mai 2009 herbeigeführt werden sollte. Die Klägerin hat die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der soziale Rechtfertigung angenommen. Zuvor verdiente die Klägerin durchschnittlich EUR 875,00 brutto im Monat. Nach Wirksamwerden der Änderungskündigung wären es noch etwa EUR 169,00 brutto monatlich gewesen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 16. Juli 2009, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Mai 2009 sein Ende gefunden hat. Darüber hinaus wurden weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 hat das Arbeitsgerichts den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 2.625,00 festgesetzt. Es hat dabei den dreifachen Bruttomonatsbezug gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 23. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Begrenzung des Streitwerts für die Änderungskündigung auf ¼-Jahresgehalt der Klägerin.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2009 zu Recht auf EUR 2.625,00 festgesetzt. Die unter Heranziehung der Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 – 3 Ta 8/08) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 31. Juli 2009 die entgegenstehende Rechtsprechung der früheren Streitwertkammer des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich aufgegeben (LAG Baden-Württemberg 31. Juli 2009 – 5 Ta 35/09 – zitiert nach juris). Der Änderungskündigungsschutzantrag ist vom Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss mit einem Quartalsbezug in Höhe von EUR 2.625,00, ausgehend von einem Bruttomonatsentgelt von EUR 875,00, zutreffend und frei von Ermessensfehlern bewertet worden.
1. Die Bewertung eines Änderungskündigungsschutzantrags hat nach § 42 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO zu erfolgen. Bei einer Änderungsschutzklage unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Änderung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt oder nicht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, so handelt es sich beim Streit um die soziale Rechtfertigung oder sonstige Wirksamkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr um einen Streit um eine Kündigung oder um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses selbst (vgl. BAG 23. März 1989 – 7 AZR 527/85 (B) – AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64, zu I 3 der Gründe). Folglich ist § 42 Abs. 3 GKG in der derzeit gültigen Fassung für die Bestimmung des Wertes anzuwenden, wenn das Änderungsangebot auf eine Verringerung der Vergütung zielt. Danach ergebe sich bei einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von EUR 706,00 ein Wert von EUR 25.416,00 für den Änderungskündigungsschutzantrag.
2. Nach Auffassung der nunmehr für die Streitwertbeschwerde zuständigen Beschwerdekammer hat auch bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung die Wertfestsetzung in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu erfolgen. Die anders lautende Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts wird aufgegeben.
a) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat angenommen, dass eine Übertragung der Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht in Betracht komme. Dies hat sie damit begründet, dass die Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ohne zureichende Begründung erfolge, wenn der „Sc...