Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Klagen auf Anmeldung zur Sozialversicherung. Rechtsweg. Sozialgericht. Anmeldung zur Sozialversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für eine Klage eines Arbeitnehmers auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Vielmehr sind die Sozialgerichte zuständig (bestätigt durch BAG, Beschluss vom 05.10.2005 – 5 AZB 27/05).

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1; SGB IV § 28a

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen 33 Ca 10753/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 5 AZB 27/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.01.2005 – 33 Ca 10753/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger begehrt mit der am 07.10.2004 eingereichten Klage die Verurteilung des Beklagten dahingehend, dass ihn dieser für den Zeitraum vom 20.11.2003 bis zum 15.02.2004 bei der zuständigen AOK anmeldet.

Der Kläger war seit dem 20.10.2003 bei der späteren Insolvenzschuldnerin als Kraftfahrer beschäftigt. Diese meldete den Kläger zum 20.11.2003 bei der Krankenversicherung ab, weil der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschien. Mit Schreiben vom 14.01.2004 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 15.02.2004. Zu der Frage, ob dem Kläger für die Zeit ab 20.11.2003 Verzugslohnansprüche zustehen, ist ein Rechtsstreit anhängig, der infolge der am 15.06.2004 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin unterbrochen ist.

Am 24.02.2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht, mit der er begehrte, die spätere Insolvenzschuldnerin zu verurteilen, ihn vom 20.11.2003 bis 15.02.2004 zur Krankenversicherung bzw. Sozialversicherung anzumelden. Mit Beschluss vom 07.04.2004 – S 8 KR 1162/04 – verwies das Sozialgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart mit der Begründung, dass die Anmeldung bzw. Abmeldung des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht sei(ABl. 19 – 22).

Am 01.07.2004 schlossen der Kläger und der zum Insolvenzverwalter ernannte Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren 21 Ga 69/04 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einen Vergleich (ABl. 43, 44), der unter Ziffer 1. wie folgt lautet:

„Die Parteien stellen ausser Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 14.01.2004 mit Ablauf des 15.02.2004 endete und der Kläger rückwirkend bis 15.02.2004 zur Sozialversicherung angemeldet wird.”

Im Hinblick auf diesen Vergleichsabschluss nahm der Kläger die vom Sozialgericht an das Arbeitsgericht verwiesene Klage zurück.

Mit Schreiben vom 01.07.2004 bat der Beklagte die AOK um Berichtigung der Abmeldung zum 20.11.2003. Die AOK lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung nur zulässig sei, wenn gleichzeitig Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem 20.11.2003 gemeldet würden.

Der Antrag des Klägers, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 01.07.2004 zu erteilen, blieb erfolglos. Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 26.11.2004 – 15 Ta 32/04 – zurückgewiesen.

Mit der Begründung, dass der Beklagte seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 01.07.2004 bis heute nicht nachgekommen sei, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anmeldung zur Sozialversicherung erneut mit der am 07.10.2004 anhängig gemachten Klage. Die Pflicht zur Anmeldung des Beschäftigten zur Sozialversicherung gemäß § 28a SGB IV sei nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger öffentlich-rechtlicher Natur, nicht aber im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gegenüber dem Arbeitnehmer sei diese Pflicht dagegen privatrechtlicher Natur, wie dies das Sozialgericht bereits mit Beschluss vom 07.04.2004 zutreffend entschieden habe. Zumindest gelte dies für die vom Beklagten im Vergleich vom 01.07.2004 übernommene Verpflichtung. Zu deren Erfüllung sei der Beklagte unabhängig vom Ausgang des unterbrochenen Verzugslohnrechtsstreits verpflichtet.

Mit Beschluss vom 20.01.2005 (ABl. 28 – 31) hat das Arbeitsgericht – der Sache nach – den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. Vorliegend gehe es nicht darum, dass der Beklagte den Kläger zur Sozialversicherung anmelde, sondern darum, ob er ihn anmelden könne, nachdem die AOK die Anmeldung als derzeit unzulässig abgelehnt habe. Damit gehe es um die Frage des Umfangs der Versicherungspflicht, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 51 SGG handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verglei...

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