Nachgehend
Tenor
1. Das Arbeitsgericht Stuttgart ist sachlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger war seit dem 20.10.2003 bei der Firma K. Sch. GmbH & Co. KG beschäftigt. Zum 20.11.2003 meldete die Firma den Kläger bei der Krankenversicherung ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.06.2004 ist über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden.
Am 26.10.2004 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 21 Ga 69/04) einen Vergleich, der unter Ziffer 1 lautete: „Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung des Gemeinschuldners vom 14.01.2004 mit Ablauf des 15.02.1004 endete und der Kläger rückwirkend bis 15.01.2004 zur Sozialversicherung angemeldet wird.”
Mit Schreiben vom 01.07.2004 bat der Beklagte die AOK um Berichtigung der unrichtigen Abmeldung zum 20.11.2003. Die AOK lehnte eine Änderung ab, weil eine nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung nicht möglich sei, ohne dass gleichzeitig Vergütungsansprüche für den Zeitraum nach dem 20.11.2003 gemeldet würden.
Das Arbeitsgericht weigerte sich, dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung hierzu zu erteilen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2004/15 Ta 32/04).
Mit einer erneuten, am 07.10.2004 eingereichten Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bei der AOK Baden-Württemberg, Stelle Kirchheim/Teck-Nürtingen anzumelden für den Zeitraum ab 20.11.2003 bis 15.02.2004.
Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass Bedenken an der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes besteht. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat vorgetragen
das Arbeitsgericht sei sachlich zuständig. Im vorliegenden Falle gehe es zum einen um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, zum anderen um eine durch privatrechtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Sozialgericht sei nicht betroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Arbeitsgericht ist sachlich unzuständig.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, sondern um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
Eine bügerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts darstellt. Entscheidend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Erfurter Kommentar/Koch, 4. Auflage 2004, § 2 ArbGG Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Germelmann/Matthes, ArbGG, 4. Auflage 2002, § 2 Rn. 80 ff.).
2. Es kann dahinstehen, ob den Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden (Germelmann/Matthes ArbGG, 4. Auflage 2002, § 2 Rn. 80). Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet ist, sondern ob die Anmeldung inhaltlich möglich ist. Wie das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.04.2004 (S 8 KR 1162/04) zurecht festgestellt hat, stellt die Frage, in welchem Versicherungsumfang Pflicht besteht, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Denn es geht nicht darum, dass der Beklagte den Kläger zur Sozialversicherung anmeldet, sondern vielmehr darum, ob er ihn anmelden kann. Mit Schreiben vom 01.07.2004 hat der Beklagte vergeblich versucht, den Kläger rückwirkend zum 20.11.2003 wieder anzumelden. Die AOK hat dies als derzeit unzulässig abgelehnt. Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinn von § 51 SGG vor. Hierfür sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, § 51 SGG, (vergl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1973 – 9 Sa 325/73).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien am 01.07.2004 abgeschlossenen Vergleich. Zurecht hat das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.11.2004 – 15 Ta 32/04) festgestellt, dass eine Verpflichtung im Verhältnis des Beklagten zum Kläger nicht begründet worden ist und unabhängig davon eine Anmeldung, wenn sie nicht ohnehin durch das Schreiben des Beklagten vom 01.07.2004 erfolgt sein sollte, die Krankenkasse im Verhältnis zum Kläger nicht verpflichten würde, ihre Rechtsansicht aufzugeben. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen unter 2....