Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung eines Anspruchs auf Beschäftigung. Bestimmtheit des Zwangsgelds und der ersatzweise anzuordnenden Zwangshaft
Leitsatz (redaktionell)
In der Zwangsvollstreckung kann kein Zwangsgeld für jeden Tag der Nichtbeschäftigung des Gläubigers angeordnet werden.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 21.02.2001; Aktenzeichen 22 Ca 350/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2001 – 22 Ca 350/01 – insoweit abgeändert, als das Zwangsgeld auf einen festen Betrag von 3.000,00 EUR und die für den Fall, dass dieser Betrag nicht beigetrieben werden kann, am Vorsitzenden des Schuldners zu vollziehende Zwangshaft auf sechs Tage festgesetzt wird.
Seine weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat neben den erstinstanzlich auferlegten Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 EUR
Gründe
1. Mit Urteil vom 11. Juli 2001 hat das Arbeitsgericht gegen den Schuldner erkannt, dass er den Gläubiger als Disponent in der Rettungsleitstelle in B. „weiterzubeschäftigen” habe. Die hiergegen erhobene und auch mit dem Einwand begründete Berufung des Schuldners, dem Gläubiger sei es aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, die fragliche Tätigkeit auszuüben, hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 07. März 2002 rechtskräftig zurückgewiesen.
Im angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld von zunächst 300,00 DM für jeden Tag der Nichtbeschäftigung des Gläubigers mit der Tätigkeit als Disponent, im Nichtabhilfebeschluss vom 07. März 2002 sodann von 150,00 EUR, sowie Zwangshaft von unbestimmter Dauer angeordnet.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung des Urteils, weil der Schuldner weiterhin der Auffassung ist, dass der Gläubiger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der fraglichen Position beschäftigt werden könne. Zur Untermauerung seiner Behauptung verweist er auf ein ärztliches Attest, das er bereits im Erkenntnisverfahren vorgelegt hat. Hilfsweise richtet sich die Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.
Der Schuldner tritt der Beschwerde entgegen und nimmt ebenfalls Bezug auf eine medizinische Untersuchung bezüglich seiner Einsatzfähigkeit.
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum kleineren Teil Erfolg.
Der Sache nach ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung liegen fraglos vor. Der Einwand des Schuldners bezüglich der Einsatzfähigkeit des Gläubigers ist unbeachtlich, da er diesen Einwand bereits im Erkenntnisverfahren vorbringen konnte und vorgebracht hat, dieser Umstand aber im Erkenntnisverfahren der Verurteilung nicht entgegenstehen konnte. Die Beschäftigungspflicht ist rechtskräftig entschieden. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist diese Entscheidung zu respektieren. Damit steht fest, dass dem Schuldner die fragliche Beschäftigung des Gläubigers mit den im Vollstreckungstitel genannten Tätigkeiten weder unmöglich noch unzumutbar ist. Es könnte allenfalls eine nachträglich eingetretene Erfüllung des Anspruchs oder eine auf Seiten des Schuldners, nicht des Gläubigers, nachträglich eingetretene Unmöglichkeit, der Verpflichtung nachzukommen, berücksichtigt werden. Auf solche Umstände bezieht sich der Schuldner aber nicht. Angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung gehen seine Einwendungen ins Leere. Ob ein Verfahren nach § 767 ZPO Aussicht auf Erfolg hat, ist hier nicht zu prüfen.
Abzuändern ist aber, ohne dass sich dies auf die Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme im Übrigen auswirkt, der Betrag des festzusetzenden Zwangsgeldes. Da es sich nicht um ein Ordnungsgeld handelt, das für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen ist, sondern um ein Zwangsmittel, das nur vollstreckt werden kann, bis der Schuldner der im Vollstreckungstitel angeordneten Verpflichtung nachkommt, scheidet es von vornherein aus, einen auf den Tag oder die Dauer der Nichtbeschäftigung bezogenen Betrag festzusetzen. Während die nicht lediglich ersatzweise, sondern anstelle eines Zwangsgeldes angeordnete Zwangshaft bis zur gesetzlichen Höchstgrenze solange fortdauert, bis die geschuldete Handlung erfolgt ist, wird der festgesetzte Geldbetrag so lange vollstreckt, bis das Vollstreckungsziel erreicht ist oder der Betrag beigetrieben ist. Danach kann sich die Zwangsvollstreckung in diesem Sinne wiederholen. Wird aber die Handlung vorgenommen, ist jede Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie unmöglich geworden ist. Bei der Verurteilung zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann deshalb die Vollstreckung nur für die Gegenwart erfolgen. Für die Vergangenheit kann das Zwangsgeld, da es keine Ordnungs-, sondern eine Beugemaßnahme ist, nicht mehr vollstreckt werden. Entschließt sich deshalb der Schuldner nach Einleitung der Zwangsvollstreckung zur angeordn...