Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.05.1988; Aktenzeichen 5 Ca 338/87) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 1988 – 5 Ca 338/87 – teilweise abgändert und … wie folgt neu gefaßt:
Gegen die Beklagte wird ein Zwangsgeld von DM 5.000,– und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden, kaan, für je DM 500,– ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Die. Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn Wolf Dietsich sich Grosse.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Aufforderung des Klägers zur Aufnahme seiner Arbeit als Schrottkontrolleur und Kranfahrer und durch entsprechende Beschäftigung des Klägers abwenden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Beschwerdewert wird auf DM 3.800,– festgesetzt.
…
Tatbestand
I.
Der Kläger war bei der Beklagten als Schrottkontrolleur und Kranfahrer beschäftigt. Die Beklagte hat dem Kläger am 06. November 1987 fristlos und hilfsweise fristgemäß wegen Diebstahl, bzw. Diebstahlsverdacht gekündigt.
Auf die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Februar 1988 – Az.: 5 Ca 338/87 – festgestellt worden, daß das Arbeitsverhältnis, der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung, vom 06. November 1987 beendet worden ist. Außerdem ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger zu unveränderten Bedingungen als Schrottkontrolleur und Kranfahrer einzusetzen. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 06. April 1988 zugestellte Urteil am 05. Mai 1988 Berufung eingelegt – Az.: H 4 Sa 43/88 –. Die Frist zur Berufungsbegründung ist der Beklagten durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts zum 30. Mai 1988 antragsgemäß bis zum 05. August 1988 verlängert worden.
Auf Antrag des Klägers vom 26. April 1988 hat das Arbeitsgericht Hamburg durch Beschluß vom 06. Mai 1988 gegen die Beklagte und Schuldnerin für jeden Tag der Nichtbeschäftigung des Klägers und Gläubigers ein Zwangsgeld von DM 500,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit gegen den gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin eine Zwangshaft von je einen Tag für je DM 500,– festgesetzt. Der Beschluß wurde der Beklagten am 17. Mai 1988 zugestellt.
Mit der vorliegenden am 30. Mai 1988 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, wendet sich die Beklagte gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Mai 1988.
Sie trägt hierzu vor:
Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 891 ZPO, vor seiner Entscheidung dem Schuldner zu hören, nicht beachtet worden ist. Das Arbeitsgericht habe der Beklagten zu dem Antrag des Klägers vom 26. April 1988 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 06. Mai 1988 eingeräumt. Diese Schriftsatzfrist habe die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 05. Mai 1988 gewahrt. Sie gehe davon aus, daß der Beschluß des Arbeitsgerichts ohne Kenntnisnahme ihres Schriftsatzes vom 05. Mai 1988 und damit unter Verletzung der Pflicht zur Anhörung des Schuldners ergangen ist.
In dem Schriftsatz vom 05. Mai 1988 hat die Beklagte, wie folgt zu dem Antrag des Klägers vom 26. April 1988 Stellung genommen:
Der Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung sei jedenfalls durch die erneute fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 08. März 1988 zum 26. März 1988 entfallen. Die erste Kündigung vom 06. November 1987 sei vom Arbeitsgericht nicht wegen ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates für unwirksam erklärt worden. Zu der Kündigung vom 08. März 1988 sei der Betriebsrat nunmehr umfassend angehört worden. Unter diesen Umständen sei nach den vom Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 19. Dezember 1985 – 2 AZR 190/85 – aufgestellten Grundsätzen der Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung jedenfalls ab Ablauf der Kündigungsfrist für die zweite Kündigung zum Fortfall gekommen. Eine Pflicht der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers komme erst wieder in Betracht, wenn in einem erstinstanzlichen Urteil auch die Unwirksamkeit der zweiten Kündigung festgestellt worden sein sollte.
Hinzu komme, daß nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils in dem Rechtsstreit 5 Ca 338/87 zusätzliche Umstände eingetreten seien, die eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers für die Beklagte unzumutbar machten. Der Betriebsrat der Beklagten habe in der Betriebsversammlung vom 28. März 1988 die Belegschaft über die Kündigungen informiert und darauf hingewiesen, daß dem Kläger und einem weiteren Mitarbeiter wegen des dringenden Diebstahlsverdachtes gekündigt worden sei. Unter diesen Umständen würde eine Weiterbeschäftigung des Klägers den Betriebsfrieden, insbesondere die Zusammenarbeit mit den im Gerichtsverfahren benannten Zeugen erheblich gefährden.
Weiter sei zu berücksichtigen, daß es sich um eine Kündigung wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls handele und die akute Gefahr bestehe, daß der Kläger erneut strafbare Handlungen gegen die Beklagte begehen werde. Schließlich sei das Urteil des Arb...