Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 20.03.1990; Aktenzeichen 3 Ca 467/89) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bet. Ziff. 2 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20.03.1990 – 3 Ca 467/89– aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Wertfestsetzungsantrags der Bet. Ziff. 1 an das Arbeitsgericht Mannheim zurückverwiesen.
Gründe
Auf die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des §§ 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Bet. Ziff. 2 war der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluß aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, da weder der angegriffene Beschluß selbst noch die Nichtabhilfeentscheidung die jedenfalls bei mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen zum Zwecke der Nachprüfbarkeit durch Rechtsmittelgericht und Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erforderliche (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Auflage, § 329 Anmerkung 1 A.b. m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Auflage, § 329 RZ 24; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Auflage, § 95 B VII. b; LAG Bremen, NZA 88, 260) Begründung enthält. Der im angefochtenen Beschluß in Bezug genommene, nicht weiter erläuterte Hinweis im Anhörungsschreiben, für die Entfernung der Abmahnungen und den Beschäftigungsanspruch erscheine je ein Monatsverdienst angemessen, genügt als Begründung nicht, läßt er doch nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich waren. Auch der Verweis in der Nichtabhilfeentscheidung auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.1989 – 5 AZB 8/89– in EzA Nr. 28 zu § 64 ArbGG 1979 erscheint als Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend. Allerdings läßt dieser Verweis erkennen, daß das Arbeitsgericht anders als der Beschwerdeführer den im Ausgangsverfahren streitbefangenen Beschäftigungsantrag als vermögensrechtliche Streitigkeit erachtet. Dies erscheint dem Beschwerdegericht auch zutreffend. Zum einen beruht nämlich der auf die Beschäftigung in einer bestimmten Vergütungsgruppe gerichtete Klagantrag auf einem Vermögensrechtlichen Verhältnis (vgl. zu diesem Abgrenzungsmerkmal Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Auflage, § 1 Rz 43; Hartmann, Kostengesetze, 23. Auflage, § 12 GKG Anmerkung 2.B; Hillach/Rohs, a.a.O., § 9 A I. a.), nämlich dem auf den Austausch von Arbeitsentgelt und Diensten gerichteten Arbeitsverhältnis und nicht etwa nur auf dem Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Würde des Arbeitnehmers (so freilich jedenfalls für den allgemeinen Beschäftigungsantrag noch BAG Beschluß vom 05.04.1965 – 3 AZR 668/55– in AP Nr. 1 zu § 11 GKG); zum andern verfolgte die Klägerin mit den Beschäftigungsantrag in erheblichem Umfang jedenfalls auch wirtschaftliche Ziele (vgl. zu diesem Abgrenzungsmerkmal den vom Arbeitsgericht zitierten Beschluß des BAG vom 28.09.1989, a.a.O.; ferner BAG vom 24.02.1982 – 5 AZR 347/80– in AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979), ist er doch auf die Zuweisung einer Tätigkeit von bestimmtem wirtschaftlichen, in der Vergütungsgruppe seinen Niederschlag findenden Wert (vgl. hierzu BAG in AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht unter II. 4. der Gründe) gerichtet (ebenso für den Fall der Unwirksamkeit einer Versetzung LAG München in JurBüro 88, 856 f. sowie für den Fall der Feststellung von Leitungsbefugnissen LAG Rheinland-Pfalz in LAG E Nr. 20 zu § 64 ArbGG 1979).
Aus der Charakterisierung des Beschäftigungsanspruchs als vermögensrechtlich –gleiches gilt auch für die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen (vgl. hierzu BAG vom 24.02.1982, a.a.O.,)– folgt jedoch lediglich, daß der Kostenstreitwert vorliegend nicht nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 2 GKG, sondern nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO zu bestimmen ist. Dagegen läßt sich aus dieser Einordnung nicht entnehmen, welche Erwägungen für das Arbeitsgericht bei der ihm hiernach gem. § 3 ZPO obliegenden Ermessensbetätigung maßgeblich waren. Eine zumindest knappe Darstellung der nach Auffassung des Ausgangsgerichts für die Bewertung des klägerischen Interesses maßgeblichen Gesichtspunkte ist auch und gerade dann unentbehrlich, wenn die Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts, wovon das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht, im zweiten Rechtszug, solange keine neuen Tatsachen zu beurteilen sind, grundsätzlich nur dahin überprüfbar ist, ob das Ausgangsgericht das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt betätigt und es nicht durch sachfremde oder willkürliche Erwägungen überschritten hat (vgl. hierzu BAG Beschluß vom 02.04.1987 – 6 ABR 29/85– in DB 88, 187 f. unter III. 2. der Gründe; LAG Nürnberg in JurBüro 89, 59 ff.; BLAH a.a.O., § 3 Anm. 2.B). Vorliegend läßt sich weder dem angefochtenen Beschluß noch der vorherigen Anhörung noch der Nichtabhilfeentscheidung entnehmen, welche Gesichtspunkte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des klägerischen Interesses an den verfolgten Anträgen berücksichtigt hat....