Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Beschluss vom 20.12.1994; Aktenzeichen 1 BV 23/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird derBeschluß desArbeitsgerichts Lörrach vom20.12.1994, Az.: 1 BV 23/94, abgeändert:
- Herr … wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle, die über einen Sozialplan aus Anlaß der im Jahre 1994 bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsänderung zu befinden hat, bestellt.
- Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 2 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt die Maschinenfabrik … Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten reduzierte sie die Anzahl ihrer Arbeitnehmer bis März 1994 auf 104 und bis Juni 1994 auf 60. Mit Schreiben vom 06.05.1994 erteilte der Generalbevollmächtigte des Alleingesellschafters und Geschäftsführer der Antragstellerin dem Werksleiter den Auftrag, die stille Liquidation der Maschinenfabrik herbeizuführen. Ein Schreiben mit der Nachricht, der Betrieb werde geschlossen, ging wenige Tage später an alle Kunden, Lieferanten und Vertretungen der Beklagten. Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat verhandelten über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung kam am 23.06.1994 zustande. Für die Dotierung des Sozialplans hatte der Alleingesellschafter der Antragstellerin 5 Millionen DM zugesagt.
Der Werksleiter trug sich mit dem Gedanken, die Gesellschaftsanteile der Beklagten vom Alleingesellschafter zu übernehmen, um den Betrieb mit verringerter Belegschaft fortzuführen. Ihm wurde dafür eine Option bis zum 30.06.1994 eingeräumt. Am 23.06.1994 besichtigten zwei Vertreter der Firma … den Betrieb in … und führten Gespräche über die Bedingungen, zu denen ggf. die Gesellschaftsanteile erworben werden könnten. Das Ergebnis dieses Gesprächs legte die Firma … in einem Schreiben vom 28.06.1994 nieder. Im Sozialplan sind Regelungen für den Fall enthalten daß „der Betrieb über den 31.10.1994 hinaus fortgeführt wird oder ein Gesellschafterwechsel stattfindet”.
Am Tage nach dem Abschluß des Interessenausgleichs und Sozialplans verschickte die Antragstellerin an alle Arbeitnehmer die Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse. Am 18.08.1994 kündigte sie die Betriebsvereinbarung vom 23.06.1994 über den Interessenausgleich und den Sozialplan fristlos mit der Begründung, der Betrieb werde entgegen der Entscheidung vom Mai 1994 nun doch fortgeführt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung fand vor dem Arbeitsgericht Lörrach und dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 1 BV 24/94 und 11 TaBV 3/95) ein Beschlußverfahren statt. Das Landesarbeitsgericht wies durch Beschluß vom 06.07.1995 die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, daß der Sozialplan wirksam sei, zurück. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts wurde den Beteiligten bislang noch nicht zugestellt.
Durch Kaufvertrag vom 05.10.1994, dessen Inhalt im wesentlichen mit dem im Schreiben der Firma … vom 28.06.1994 enthaltenen Angebot übereinstimmt, verkaufte der Alleingesellschafter der Antragstellerin seine Gesellschaftsanteile an diese zum symbolischen Preis von DM 1,–. Der Betrieb wurde nicht stillgelegt, sondern mit zahlenmäßig verminderter Belegschaft weitergeführt.
Die Antragstellerin verlangte vom Antragsgegner die Einleitung eines Verfahrens vor der Einigungsstelle, mit dem sie das Ziel verfolgt, den Sozialplan vom 23.06.1994 den nach ihrer Meinung geänderten Umständen anzupassen. Da der Antragsgegner der Anrufung der Einigungsstelle widersprach, hat die Antragstellerin vor dem Arbeitsgericht beantragt
- Herr Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Offenburg … zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle Sozialplan zu bestellen;
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Sozialplan vom 23.06.1994 habe weiterhin Bestand. Für eine Neuregelung sei deshalb kein Raum.
Durch Beschluß vom 20.12.1994 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Sozialplans vom 23.06.1994 sei auf den ersten Blick nicht gegeben. Ebenso wenig sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Raum für eine Entscheidung einer Einigungsstelle sei folglich nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluß, der ihr am 02.01.1995 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin am 10.01.1995 Beschwerde eingelegt und diese im selben Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, angesichts des Umstandes, daß der Betrieb fortgeführt werde, müsse eine Neuregelung der Sozialplanansprüche erfolgen. Der Alleingesellschafter habe den Sozialplan nur für den Fall mit 5 Millionen DM dotiert, daß der Betrieb geschlossen werde. Man sei davon ausgegangen, daß bei Fortführung des Betriebes eine Dotierung von nur 3 Millionen DM ausreichend sein werde. Weil aber allen Arbeitnehmern gekündigt worden sei, müsse nunmehr auch an diejenigen Arbeitnehmer, die letztlich weiterbeschäftigt worden...