Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsetzung einer Einigungsstelle. offensichtliche Unzuständigkeit. ungekündigte Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Die Einigungsstelle ist regelmäßig offensichtlich i.S.v. § 98 ArbGG unzuständig, wenn zum Regelungsgegenstand eine ungekündigte Betriebsvereinbarung besteht.
Normenkette
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 09.10.2008; Aktenzeichen 11 BV 17/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg, vom 09.10.2008, 11 BV 17/08 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Sachverhalt
Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Bestimmung der Zahl der Beisitzer. Antragsgegner ist der bei der Antragsstellerin gebildete Betriebsrat für die Niederlassung F., der dem Antrag mit der Begründung entgegentritt, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da zu dem begehrten Regelungsgegenstand bereits eine ungekündigte Betriebsvereinbarung bestehe.
Die Beteiligten haben unter dem Datum vom 11.12.2002 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit in der Zustellung geschlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Grundsätze für die Dienstplangestaltung
(1) Dienstpläne sind Betriebsvereinbarungen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Nachwirkung ist auf 3 Monate begrenzt.
…
(7) Dienstpläne können unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates geändert werden, ohne dass es einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bedarf.”
Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung existieren Dienstpläne im Sinne des § 2 der Betriebsvereinbarung. Hierbei handelt es sich um Rahmenbetriebsvereinbarungen für die jeweiligen im Antrag bezeichneten Organisationseinheiten, die bislang von dem Betriebspartner nicht gekündigt worden sind. Daneben existieren sogenannte Einsatzpläne, die der konkreten Umsetzung der Dienstpläne dienen und in denen Mitarbeiter namentlich für bestimmte Zeitabschnitte bezeichnet sind.
Die antragstellende Arbeitgeberin beabsichtigt eine Änderung der bestehenden Dienstpläne zur Umsetzung des Betriebskonzepts „kompakte Gebiete”.
Sie hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:
Herrn P., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, als Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Niederlassung BRIEF F. der Antragstellerin zur Aufstellung von Dienstplänen
für die Organisationseinheit F. 80 (Zustellung),
hier die Bezirke 79104-01, 79104-02, 79104-05, 79106-23, 79106-26, 79104-03, 79104-04, 79104-12, 79106-21, 79108-31, 79104-06, 79104-07, 79104-08, 79104-09, 79104-10, 79106-22, 79106-24, 79106-25, 79106-27, 79106-28, 79104-11, 79108-32, 79108-33, 79108-35, 79108-41, 79018-34, 79108-36, 79108-37, 79108-38, 79108-40, 79110-51, 79110-52, 79110-53, 79110-54, 79110-55, 79110-56, 79110-57, 79110-58, 79110-59, 79108-39, 79111-61, 79111-63, 79111-64, 79111-68, 79111-70, 79111-65, 79115-91, 79115-93, 79115-94, 79111-66, 79111-76, 79111-69, 79111-71, 79114-87, 79114-81, 79114-82, 79114-84, 79106-29, 79115-97, 79114-83, 79114-85, 79114-86, 79114-88, 79114-89, 79115-92, 79115-95, 79115-96, 79115-98, 79111-99, 79224-72, 79224-73, 79224-74
in Normal-, Schwach- und Starksaison
sowie in der Vorbereitung für die Bezirke 79104-05, 79106-23, 79111-06 (Aufsicht), 79111-06, und die Bezirke der Gruppen 1 – 5, soweit hier noch keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt
für die Organisationseinheit R. (Zustellung)
hier die Bezirke 79618-01, 79618-02, 79618-05, 79618-09, 79618-04, 79618-07, 79618-08, 79618-10, 79618-12, 79618-15, 79618-16, 79618-25, 79618-28, 79618-17, 79618-18, 79618-21, 79618-23, 79618-26, 79618-11
in Normal-, Schwach- und Starksaison
für die Organisationseinheit W. (Zustellung)
hier die Bezirke 79576-03, 79576-06, 79576-07, 79576-24, 79576-25, 79576-04, 79576-09, 79576-10, 79576-11, 79576-12, 79576-08, 79576-20, 79576-21, 79576-22, 79576-23, 79576-05
in Normal-, Schwach- und Starksaison
sowie für die Kräftegruppen „Postfach” und „Vorbereiter Trennung Vorbereitung/Zustellung Bezirke 08, 09, 10, 20 und 22”
mit jeweils drei Beisitzern zu bestimmen.
- Hilfsweise, einen vom Arbeitsgericht zu benennenden, bisher noch von keinem der Beteiligten genannten, zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle zu bestimmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird im Übrigen auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.10.2008 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit dem genannten Beschluss den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einigungsstelle jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt für den begehrten Streitgegenstand offensichtlich unzuständig ist, da der Gegenstand, zu dessen Regelung die Einigungsstelle eingesetzt werden soll, schon in der ungekündigten Betriebsvereinbarung bereits geregelt sei. Die einzelnen Dienstpläne seien Betriebsvereinbarungen bei denen erst nach deren Kündigung die Ein...