Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle zu dem Thema "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos". Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Anzahl der Beisitzer Einigungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Die Einigungsstelle ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig.
Normenkette
TVöD § 10 Abs. 1; TVöD-K § 10 Abs. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 03.01.2013; Aktenzeichen 2 BV 116/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 03.01.2013, 2 BV 116/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstand der Einigungsstelle klarstellend wie folgt gefasst wird:
"Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos für den Pflege- und Funktionsdienst"
und dass zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle der Richter am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer bestellt wird.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten seit einiger Zeit - sowohl in diversen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Essen als auch im Rahmen von Einigungsstellenverfahren - über Arbeitszeitfragen. Im vorliegenden Verfahren streiten sie darüber, ob für den Betrieb der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die ein Krankenhaus betreibt, in welchem die Bestimmungen des TVöD-K Anwendung finden, eine Einigungsstelle zu dem Thema "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos" einzurichten ist.
Seit dem 20.03.2012 besteht im Betrieb der Arbeitgeberin eine in einer Einigungsstelle zustande gekommene, ungekündigte Betriebsvereinbarung zur "Regelung der Ausgleichszeiträume" für alle bei der Arbeitgeberin Beschäftigten im Sinne des § 5 BetrVG, die nicht als Ärztin oder Arzt eingruppiert sind. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 39 - 41 der Akte Bezug genommen.
Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie sich zwischenzeitlich auf die Errichtung einer Einigungsstelle über Fragen zur Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht, Herrn Horst-Dieter Krasshöfer, geeinigt haben.
Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) hat - nachdem außergerichtliche Gespräche mit der Arbeitgeberin über die Frage der Einrichtung von Arbeitszeitkonten ergebnislos waren - das vorliegende Verfahren eingeleitet und dabei die Auffassung vertreten, nach § 10 Abs. 1 TVöD-K sei die Möglichkeit eröffnet, über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung der Beteiligten vorgetragen, während des gesamten Jahres 2012 sei es in außergerichtlichen Gesprächen nicht gelungen, zu einer Einigung zu gelangen. Daher sei er - der Betriebsrat - nicht damit einverstanden, die von ihm angestrebte Regelung zu Fragen eines Arbeitszeitkontos dadurch weiterhin "auf die lange Bank" zu schieben, dass diese nur im Kontext aller anderen den Regelungskomplex Arbeitszeit betreffenden Fragen geregelt werden solle. Er befürchte, dass dann auch in diesem Teilbereich nicht die von der Belegschaft erwartete Regelung zeitnah erreicht werden könne.
Der Betriebsrat als Antragsteller hat beantragt,
zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Herrn Christoph Tillmanns, zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.
Die Arbeitgeberin als Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Zwar sei die Einführung eines Arbeitszeitkontos tarifvertraglich betriebsvereinbarungsoffen geregelt, indes eröffne die Möglichkeit zur Einführung eines Arbeitszeitkontos noch keine zwingenden Mitbestimmungstatbestände. Die Errichtung eines Arbeitszeitkontos sei freiwillig und habe einvernehmlich zu erfolgen. Sie - die Arbeitgeberin - gehe davon aus, dass zu dem Regelungskomplex "Arbeitszeit" auch der Regelungskomplex "Arbeitszeitkonto" gehöre und zunächst die Regelungsgegenstände im Bereich der Arbeitszeit zwischen den Beteiligten geklärt werden müssten und danach über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos verhandelt werden könne. Vorsorglich hat sie darauf hingewiesen, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle mit drei Beisitzern nicht geboten sei. Ob der vom Betriebsrat benannte Einigungsstellenvorsitzende hinreichend geeignet sei, könne sie nicht beurteilen, was aufgrund der Stellung des benannten Vorsitzenden als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht jedoch außer Frage stehen dürfte. Allerdings hätten sich zwischenzeitlich zahlreiche Einigungsstellenvorsitzende in ihrem Betrieb bewährt, so dass es nahe läge, eine mit dem Betrieb vertraute Person zum Einigungsstellenvorsitzenden zu berufen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats mit der Maßgabe stattgegeben, dass von jed...