Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Einstweilige Verfügung mit Reduzierung der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage. Vergleichsmehrwert bzgl. Weihnachtsgeld. Vergleichsmehrwert bzgl. Bestandschutz. Vergleichsmehrwert bzgl. Zwischenzeugnis. Vergleichsmehrwert bzgl. Endzeugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung eines Antrages auf Reduzierung der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage nach § 8 Abs. 4 TzBfG erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.
Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts kann sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung an den in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG niedergelegten Grundsätzen orientieren (Bruttomonatsgehalt / Bruttovierteljahresentgelt).
2. Ein Vergleichsmehrwert setzt im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus. Eine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kommt im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreites war. Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs.
Normenkette
GKG § 48 Abs.1; ZPO § 3; TzBfG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen 8 Ga 4/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2009 – 8 Ga 4/09 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 8.100,00 und darüber hinaus ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 5.762,68 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte, die Arbeitszeit von bislang 40 auf 25 Stunden pro Woche zu reduzieren und entsprechend den Wünschen der Verfügungsklägerin die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Oktober 2009, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund einer zwischenzeitlich ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31. Dezember 2009 enden wird. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Sozialabfindung, die Freistellung der Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Verrechnung auf Urlaubs- und Zeitausgleichsansprüche. Darüber hinaus wurde ein vorzeitiges Lösungsrecht für die Verfügungsklägerin ebenso aufgenommen wie die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von EUR 700,00 brutto für das Jahr 2009. Schließlich vereinbarten die Parteien die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zwischenzeugnisses mit einer Gesamtbeurteilung von mindestens „gut” sowie eines entsprechenden Endzeugnisses.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 5.062,50 festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert in gleicher Höhe angenommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 6. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. November 2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 hat das Landesarbeitsgericht auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, und der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zwar zu Recht mit drei Bruttomonatsvergütungen festgesetzt, diese jedoch unzutreffend berechnet. Soweit es den Vergleichsmehrwert angeht, hat das Arbeitsgericht für den durch den Vergleich ebenfalls erledigten aber nicht verfahrensgegenständlichen Bestandsschutzstreit einen solchen Mehrwert erkannt und diesen auch in der zutreffenden Höhe angenommen. Darüber hinaus ist jedoch für die Regelung betreffend das Weihnachtsgeld 2009 ein weiterer Mehrwert in Höhe von EUR 700,00 festzusetzen. Ein über diesen Wert hinausgehender Vergleichsmehrwert ist nicht entstanden.
1. Die Bewertung eines Antrags auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung der Ar...